456 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
darf der Eigentümer, wenn der Pachtvertrag noch länger als drei
Jahre, von der Einfriedigung oder Vereinigung ab gerechnet, läuft,
das Recht der eigenen Jagdausübung nach Ablauf von drei Jahren,
nachdem er den Vertreter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks von dieser
Absicht in Kenntnis gesetzt hat, in Anspruch nehmen (§ 17 Abs. 1 des
Entw.). Verlieren die Grundflächen die Eigenschaft eines Eigenjagd-
bezirkes, so fallen sie beim Vorliegen der Voraussetzung des § 6 Abs. 1
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ihres Gemeinde-(Guts-hbezirks von
selbst zu; anderenfalls ist über sie nach Maßgabe der Vorschriften
im § 6 Abs. 2—4 und in den §§ 7—1|1 zu bestimmen, soweit nicht
der Eigentümer sie nach § 16 vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk aus-
schließt. Werden sie hierbei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagd-
bezirk zugelegt, so erhöht sich der zu zahlende Pachtpreis beim Fehlen
einer anderweiten Abrede im Verhältnis des räumlichen Umfangs zum
bisherigen Umfange des Jagdbezirks (8 17 des Entw.).
Über die Bildung mehrerer selbständiger gemeinschaftlicher Jagd-
bezirke aus einem Gemeinde-(Guts-bezirke zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk oder über den Anschluß zu einem solchen oder über die
Bildung eines selbständigen Eigen= oder gemeinschaftlichen Jagdbezirko,
beschließen die nach dem geltenden Rechte zur Vertretung der gemein-
schaftlichen (Gemeinde-)Jagdbezirke berufenen Organe. Zuständig ist
nach dem geltenden Rechte zur Vertretung gemeinschaftlicher (Gemeinde-)
Jagdbezirke der Jagdvorsteher nach § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1905,
der Gemeinderat oder Bürgermeister im ehemaligen Herzogtum Nassau
nach § 11 der Verordnung vom 30. März 1867. Ihnen liegt auch die
Vereinbarung der Pachtentschädigung nach den §§ 8 und 10 ob. Die
Beschlüsse und die Vereinbarung der Pachtentschädigung bedürfen der
Genehmigung des Kreisausschusses und, wenn ein Stadtkreis beteiligt
ist, des Bezirksausschusses (§ 18 des Entwurf.). Wenn bei Beteiligung
der Grundflächen aus zwei oder mehreren Gemeinde(-Guts-sbezirken
eine Einigung zwischen den zu ihrer Vertretung berufenen Organen
E 18 Abs. 1) nicht zustande kommt, beschließt in den Fällen der §§ 9
und 11 der Kreisausschuß und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der
Bezirksausschuß (§ 19 des Entw.).
Kommt ohne Schuld des Eigenjagdbesitzers, dem nach den §§ 8
und 10 ein Vorrecht auf die Anpachtung zusteht, eine Einigung über
die Höhe der Pachtentschädigung nicht zustande, ist der Kreis(Bezirks-)
ausschuß befugt, den Anschluß an den Eigenjagdbezirk zu beschließen
und zugleich die Höhe der zu zahlenden Entschädigung festzusetzen. Das-
selbe gilt im Falle der §§ 10 und 11 mit der Maßgabe, daß der
Kreis(Bezirks-hausschuß zugleich befugt ist, unter mehreren zur An-
pachtung bereiten Inhabern der angrenzenden Eigenjagdbezirke einen
auszuwählen (§ 20 des Entw.). Dem Vertretungsorgan (§ 18 Abs. 1)
steht innerhalb zwei Wochen gegen den nach den 8 18 bis 20 er-
gehenden Beschluß des Kreisausschusses die Beschwerde an den Bezirks-
ausschuß, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirks-
ausschusses die Beschwerde an den Provinzialrat zu. Zum größeren
Schutze der Vermögensrechte der an einen Eigenjagdbezirk anzuschließenden