§ 122. Bauwesen. 1. Geschichtliches u. Allgemeines. 2. Entwicklung ꝛc. 457
Grundflächen ist die Beschwerde auch deren Besitzern gegeben, ebenso
dem Eigenjagdbesitzer im Falle des § 20 (§ 21 des Entw.). Hiermit
entfällt die Bestimmung des § 104 Abs. 1 Ziff. 3 des ZG. vom
1. August 1883, nach welcher über die Höhe der Entschädigung das Ver-
waltungsstreitverfahren zulässig ist.
Die §§ 22—24 enthalten Spezialvorschriften für die ehemals kur-
hessischen, großherzoglich-hessischen, hessischhomburgischen, bayerischen
und Frankfurter Gebietsteile.
Wichtig ist noch die in § 25 der Billigkeit entsprechende Vorschrift,
daß die beim Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Jagdpachtver-
träge bis zu ihrem Ablauf in Kraft bleiben.
Ferner bleiben unberührt die bestehenden Vorschriften über die Aus-
übung der Jagd in Festungswerken in deren Umkreis, sowie in dem
der Pulvermagazine und ähnlichen Anstalten (§ 5 des Ges. vom
13. Oktober 1848 GS. S. 343 und § 10 der Verordn. vom 30 März
1967 GS. S. 426). (§ 26 des Entw.).
Neuntes Kapitel.
Bauwesen und Baupolizei. 7
Erster Titel.
8§ 122. Bauwesen. 1. Geschichtliches und Allgemeines.
2. Entwicklung des Bauwesens in Preußen.
1. Die gesetzlichen Grundlagen für das Bauwesen und die
Baupolizei bilden für Preußen die Bestimmungen des Allgemeinen
Landrechts, welche in Teil 1 Tit. 8 §§ 65 —82 die Einschränkungen
des Eigentümers beim Bauen betreffen, sodann das grundlegende
Gesetz vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und Ver-
änderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ort-
schaften, ferner die Ansiedlungsgesetze vom 25. August 1876 und
10. August 1904. Die Baupolizei ist geregelt durch Polizeiverord-
nungen (Baupolizeiverordnungen). Allgemeine baupolizeiliche Straf-
vorschriften, welche gemeingesährliche bezw. polizeiwidrige Ausführung
und Leitung von Bauten betreffen, finden sich in den §§ 330, 336
Nr. 8, 367 Nr. 12 bis 15 und § 368 Nr. 4 des Strafgesetzbuches.
2. Entwickelung des preußischen Bauwesens. Das
preußische AvR. geht zwar grundsätzlich davon aus, daß jeder Grund-
eigentümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder
seine Gebäude zu verändern befugt ist (§ 65 1 8). Jedoch wird
hiervon insofern eine Ausnahme gemacht, als in § 67 I. c. bestimmt
wird, daß, wer einen neuen Bau in Städten anlegen will, zuvor die
1!) Literatur: C. Jäschke, Die preußischen Baupolizeigesetze 5. Aufl. von F. Seydel.
Berlin 1882; M. v. Oesfeld, Die Rechtsgrundsätze in preußischen Bausachen. Breslau
1887; J. Bachmann, Die Baupolizei im Gebiete des ALR. Berlin 1887; Baly,
Preußisches Baupolizeirecht. 8. Aufl. Berlin 1905; v. Brauchitsch, Preußische
Verwaltungsgesetze. Bd. 4. 15. Aufl S. 374 ff. Berlin 1906.