Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Hiebei  sind  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes
  oder  ihres  nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalts  direkte  Staatssteuer,  Wohnoder
  Bürgersteuer  entrichten,  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen,  dagegen
  in  Gemäßheit  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  die  zum  aktiven
Heere  gehörigen  Militärpersonen,  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten,  hievon  auszuschließen.


2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche  Aufruf
  derjenigen  Wahlberechtigten,  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten
aufzunehmen  sind,  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt
im  Bezirksblatte  und  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche
  Weise  zu  erlassen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage,  vom  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
  im  Regierungsblatte  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  14.  September  vollendet
  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6
Tagen,  also  bis  20.  September  einschließlich  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen
Einsicht  aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  örtliche  Kommission  hierüber  Beschluß  zu  fassen;
spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
am  25.  September,  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  sammt  den  Akten  über
beanstandete  Wahlberechtigungen  an  das  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im
Regierungsblatt,  also

am  Donnerstag  den  4.  Oktober  d.  Is.
in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen.

Die  Bekantmachung  des  Tages  der  Wahl,  des  Beginns  und  des  Schlusses
der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  1.  Oktober  auf  ortsübliche
Art  zu  erfolgen,  insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundungen  über  diese
Bekanntmachung  in  einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  der  letzteren  unzweifelhaft
bestätigenden  Weise  zu  den  Akten  gebracht  werden.