§ 131. Das Schürfrecht. 493
für Stein= und Braunkohlen in den vormals zum Königreich Sachsen
gehörsgen Landesteilen (Ges. vom 22. Februar 1869 GS. S. 401).
Zwecks Unterbindung neuer Mutungen auf Kohle und Salz ist durch
die sogen. Lex Gamp, d. h. durch das preußische Gesetz vom 5. Juli
1905 (GS. S. 265), betreffs die Abänderung des ABG. auf die Dauer
von längstens zwei Jahren, also bis zum 5. Juli 1907, eine Mutungs-
sperre für Steinkohle und Steinsalz nebst den mit diesem auf
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen eingeführt worden.
Die preußische Regierung beabsichtigt noch vor Ablauf der vorstehend
erwähnten Frist im Wege der Gesetzgebung, den Grundsatz der Berg-
baufreiheit für Steinkohle und Steinsalz (§ 1 ABG.) zu suspendieren,
und dem Staate bezüglich dieser Mineralien das Vorrecht einzuräumen,
die noch ungehobenen Schätze an Kohle und Salz entweder selbst in
fiskalischen Betrieben auszubeuten oder deren Gewinnung Privaten zu
überlassen. Im letzteren Falle soll die Überlassung des Bergwerkeigen-
tums jeooch nur unter Wahrung der Interessen der Allgemeinheit hin-
sichtlich der Ausbeutung und des Geschäftsbetriebes erfolgen und dafür
Sorge getragen werden, daß der Staat am Gewinn beteiligt bleibt.
Die nach dieser Richtung hin geplante Gesetzesvorlage ist inzwischen zur
Annahme und Verabschiedung gelangt (vgl. Nachtrag).
8 131. Das Schürfrecht.
Die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natür-
lichen Ablagerungen — das Schürfen — ist einem jeden gestattet,
auch auf fremden Grund und Boden, ausgenommen auf öffentlichen
Platzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen. Auf anderen
Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung
der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses ent-
gegenstehen. Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben
bis zu 200 Fuß, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht
geschürft werden, es sei denn, daß der Grundeigentümer seine ausdrück-
liche Einwilligung hierzu erteilt hat (§ 4). Wer zur Ausführung von
Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat hierzu
die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen, welche der Grundbesitzer
(Eigentümer, Nutzungsberechtigter) mit Ausnahme der im § & bezeichneten
Fälle erteilen muß (§ 5). Der Schürfer ist jedoch verpflichtet, dem
Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige
Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung
zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wert-
verminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minder-
wert zu ersetzen. Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann
der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die Be-
stellung einer angemessenen Kaution von dem Schürfer verlangen. Statt
Ersatz des Minderwerts des Grundstücks kann der Grundeigentümer
fordern, daß der Schürfer das Eigentum des Grundstücks erwerbe
(§ 137 letzter Satz). Ebenso stehen dem Grundeigentümer die ihm in
den 9 138, 139 und 141 eingeräumten Rechte auch gegen den Schürfer
zu (5 7). Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Ge-