Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 131. Das Schürfrecht. 493 
für Stein= und Braunkohlen in den vormals zum Königreich Sachsen 
gehörsgen Landesteilen (Ges. vom 22. Februar 1869 GS. S. 401). 
Zwecks Unterbindung neuer Mutungen auf Kohle und Salz ist durch 
die sogen. Lex Gamp, d. h. durch das preußische Gesetz vom 5. Juli 
1905 (GS. S. 265), betreffs die Abänderung des ABG. auf die Dauer 
von längstens zwei Jahren, also bis zum 5. Juli 1907, eine Mutungs- 
sperre für Steinkohle und Steinsalz nebst den mit diesem auf 
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen eingeführt worden. 
Die preußische Regierung beabsichtigt noch vor Ablauf der vorstehend 
erwähnten Frist im Wege der Gesetzgebung, den Grundsatz der Berg- 
baufreiheit für Steinkohle und Steinsalz (§ 1 ABG.) zu suspendieren, 
und dem Staate bezüglich dieser Mineralien das Vorrecht einzuräumen, 
die noch ungehobenen Schätze an Kohle und Salz entweder selbst in 
fiskalischen Betrieben auszubeuten oder deren Gewinnung Privaten zu 
überlassen. Im letzteren Falle soll die Überlassung des Bergwerkeigen- 
tums jeooch nur unter Wahrung der Interessen der Allgemeinheit hin- 
sichtlich der Ausbeutung und des Geschäftsbetriebes erfolgen und dafür 
Sorge getragen werden, daß der Staat am Gewinn beteiligt bleibt. 
Die nach dieser Richtung hin geplante Gesetzesvorlage ist inzwischen zur 
Annahme und Verabschiedung gelangt (vgl. Nachtrag). 
8 131. Das Schürfrecht. 
Die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natür- 
lichen Ablagerungen — das Schürfen — ist einem jeden gestattet, 
auch auf fremden Grund und Boden, ausgenommen auf öffentlichen 
Platzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen. Auf anderen 
Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung 
der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses ent- 
gegenstehen. Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben 
bis zu 200 Fuß, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht 
geschürft werden, es sei denn, daß der Grundeigentümer seine ausdrück- 
liche Einwilligung hierzu erteilt hat (§ 4). Wer zur Ausführung von 
Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat hierzu 
die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen, welche der Grundbesitzer 
(Eigentümer, Nutzungsberechtigter) mit Ausnahme der im § & bezeichneten 
Fälle erteilen muß (§ 5). Der Schürfer ist jedoch verpflichtet, dem 
Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige 
Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung 
zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wert- 
verminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minder- 
wert zu ersetzen. Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann 
der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die Be- 
stellung einer angemessenen Kaution von dem Schürfer verlangen. Statt 
Ersatz des Minderwerts des Grundstücks kann der Grundeigentümer 
fordern, daß der Schürfer das Eigentum des Grundstücks erwerbe 
(§ 137 letzter Satz). Ebenso stehen dem Grundeigentümer die ihm in 
den 9 138, 139 und 141 eingeräumten Rechte auch gegen den Schürfer 
zu (5 7). Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Ge- 
  
 
	        
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