Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

32 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
künden und außerdem durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch 
öffentlichen Anschlag und öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen 
Kenntnis zu bringen. Die Aufhebung wird durch Anzeige an die 
gekmeidelehärde und durch öffentliche Blätter zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
di Dlengen des Kriegs-(Belagerungs-) zustandes sind folgende 
5 4—14: 
Die vollziehende Gewalt geht von der Bekanntmachung ab auf den 
Militärbefehlshaber über, dem alle Zivil-, Verwaltungs= und Gemeinde- 
behörden unterstellt sind. « 
Für die Dauer des Belagerungszustandes wird die Rechtsstellung 
der Militärpersonen besonders geregelt (§§ 6, 7 und dazu MStGB. 89 
vom 20. Juni 1872, REl. S. 175). Für eine Reihe strafbarer 
Handlungen werden besonders verschärfte Strafen angedroht (88 8, 9). 
Es können an Stelle der ordentlichen Gerichte außerordentliche Kriegs= 
gerichte eingesetzt werden, die aus Offizieren und Ziodilrichtern 
zusammengesetzt sind. Zuständigkeit und Verfahren ist besonders 
(§§ 10—16) geregelt. 
Zweites Buch. 
Die Organe der Staats= und staatlichen 
Selbstverwaltung. 
Erstes Kapitel. 
Preußisches Beamteunrecht. 
Erster Titel. 
8 7. Allgemeines. Begriff und Arten. 
Das durch die preußische Verfassungsurkunde Art. 98 in Aussicht 
gestellte allgemeine Staatsdienergesetz ist bisher nicht ergangen. Gesetzlich 
sind nur einzelne Teile des Beamtenrechts geregelt, so die Disziplinar- 
verhältnisse, das Pensionswesen und die Witwen= und Waisenver- 
sorgung. Ferner ist für Kommunalbeamte das Gesetz vom 30. Juli 
1899 erlassen worden. Die rechtlichen Verhältnisse der preußischen 
Beamten regeln sich im übrigen noch nach Titel X: „Von den Rechten 
und Pflichten der Diener des Staates“ des Teil II des preußischen AL#F. 
Weder die im § 1 ALR. II 10 gegebene Definition der Militär- 
und Zivilbeamten, noch die Begriffsbestimmung der Beamten im straf- 
rechtlichen Sinne in § 359 St GB. enthalten eine erschöpfende Regelung 
des Beamtenbegriffs (ogl. OVG. Bd. 13 S. 123). 
„Staatsbeamter ist jeder dauernd in ein unmittelbares oder mittel- 
bares Dienstverhältnis (Amt) zur Ausübung von Verrichtungen der 
Staatsgewalt Berufene“ (Hue de Grais). 
Schon § 69 ALR. II, 10 unterscheidet zwischen unmittelbaren und 
mittelbaren Staatsbeamten. Unter letzteren versteht man solche, welche
	        
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