34 8. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Nach Art. 47 der preußischen Verfassung besetzt der König alle
Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes,
soweit nicht das Gesetz ein anderes verordnet.
Hiernach steht die Ernennung der Beamten dem Könige oder den
von ihm beauftragten oberen Behörden zu. Nach der Verordn. vom
27. Oktober 1810 (GS. S. 3) ernennt der König die Räte bei
allen Zentral= und Provinzialbehörden und die im Range höher oder
gleichstehenden Beamten, ferner die Richter einschließlich der Handels-
richter; Ges. v. 24. April 1878 (GS. S. 230) § 7; die Universitäts-
professoren, die Direktoren der Gymnasien, Real= und höheren Bürger-
schulen und Seminarien und die Rendanten der Hauptkassen (Verordn. 10.
Abschn. M. d. J. vom 9. Dez. 1842 (GS. 43 S. 1) § 3). Die
Ernennung erfolgt meist auf Lebenszeit, nur für untergeordnete Dienst-
leistungen findet eine Annahme auf Kündigung oder Widerruf statt.
Über die Ernennung wird in der Regel eine Anstellungsurkunde
ausgefertigt.
Der Ernannte hat den Dienst= und Verfassungseid zu leisten. 1)
Die Vorbedingungen, welche für eine Anstellung erforderlich find,
find folgende:
a) Reichs= oder Staatsangehörigkeit, die jedoch mit der Anstellung
von selbst erworben wird (RG. v. 1. Juni 1870 (BEl. 355] 8 9),
b) Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte,
0) die für das betreffende Amt besonders bestimmte Befähigung.
Bezüglich der zu c erwähnten Befähigung tritt der Unterschied
zwischen höheren, Subaltern= und Unterbeamten hervor. Unter den
einzelnen Beamtenarten sind besonders zu erörtern: Verwaltungs= und
Justizbeamte (Justizpersonen).
Zweiter Titel.
Verwaltungsbeamte.
8 8. Höhere Verwaltungsbeamte.
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst (Ges. vom 10. August
1906 GS. S. 378). Die Befähigung wird durch die Ablegung
zweier Prüfungen erlangt, denen ein mindestens dreijähriges Studium
der Rechte und der Staatswissenschaften auf einer Universität voran-
zugehen hat (§ 1). Die erste Prüfung ist die erste juristische Prüfung.
Die zweite Prüfung ist bei der „Prüfungskommission für höhere
Verwaltungsbeamte“ abzulegen (§ 2). Zwischen der ersten und zweiten
Prüfung ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens vier Jahren zurück-
zulegen (§ 3). Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer einjährigen
Beschäftigung als Referendar bei Gerichtsbehörden. Der Minister der
Finanzen und des Innern sind ermächtigt, die Dauer dieser Beschäftigung
unter entsprechender Verlängerung der Vorbereitung im Verwaltungs-
dienste bis auf neun Monate herabzusetzen (§ 4).
Nach vorschriftsmäßiger Beendigung der Beschäftigung bei Gerichts-
behörden wird der Gerichtsreferendar von dem Präsidenten derjenigen
Uber die Farm des Diensteides s. Verordn. v. 6. Mai 1867 (GS. S. 715).