§ 138. Bergbehörden. § 189. Bergpolizei 521
besteht. Der Beirat hat eine Mitwirkung bei dem Erlaß von Berg-
polizeiverordnungen.
§ 138. Bergbehörden.
Die Bergbehörden sind die Revierbeamten, die Oberbergämter, der
Handelsminister. Die Bezirke der Oberbergämter werden durch könig-
liche Verordnung, diejenigen der Revierbeamten durch den Handels-
minister festgestellt. Die Revierbeamten bilden für die ihnen über-
wiesenen Bergreviere die erste Instanz in allen Bergangelegenheiten,
insbesondere die Bergpolizei und Wahrnehmung der Rechte des Staats
hinsichtlich der Bergwerksabgaben. Die Oberbergämter bilden die
Aufsichts= und Rekursinstanz für die Revierbeamten. Unter ihrer Auf-
sicht stehen die Markscheider, deren Prüfung und Konzessionierung
sowie die Wiederentziehung erteilter Konzessionen. Sie üÜMber-
wachen die Ausbildung der Bergbaubeflissenen. Gegen Verfügungen
und Beschlüsse des Revierbeamten ist der Rekurs an das Oberbergamt,
gegen Verfügungen und Beschlüsse des letzteren der Rekurs an den
Handelsminister zulässig, sofern das Gesetz denselben nicht ausdrücklich
ausschließt. Der Rekurs ist binnen vier Wochen einzulegen (88§ 187
bis 195). Bei dem Oberbergamte besteht für dessen Bezirk der Berg-
ausschuß, welcher gegen die Entscheidung des Oberbergamts, sofern es
sich um bergpolizeiliche Vorschriften handelt, auf die Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des
Bergausschusses ist das Rechtsmittel der Revision bei dem Oberver-
waltungsgericht gegeben (Art. III 192“ Abs. 2 u. 3 des Gesetzes
vom 5. Juli 1905 (GS. S. 2651).
§ 1289. Bergpolizei.
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden.
Dieselbe erstreckt sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des
Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, den Schutz der Oberfläche
im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues (8 196).
Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang ihres Ver-
waltungsbezirks oder für einzelne Teile desselben Polizeiverordnungen
zu erlassen, welche im Regierungs-Amtsblatt zu veröffentlichen sind
(§ 197). Die Übertretungen bergpolizeilicher Vorschriften werden mit
Geldbuße bis zu 150 M. bestraft (§ 207). Die Entscheidung steht
den ordentlichen Gerichten zu, welche nicht die Notwendigkeit oder
Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit der von den Berg-
behörden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu prüfen haben (§ 209).
Aus den übergangsbestimmungen des Allgem. Berggesetzes ist
noch hervorzuheben, daß eine Verleihung von Erbstollenrechten d. h.
das als besonderes Berwerkseigentum verliehene Recht, Stollen, d. h.
horizontale Eingänge von einem gewissen Punkte aus durch freies
Feld oder fremdes Feld in vorliegende Gruben zu treiben, um den-
selben Wasser zu nehmen und Luft zuzuführen, und für diese Lösung
von den gelösten Gruben eine Abgabe zu erheben, welche bald in