546 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Visitationsrecht, die Einführung der neuen Geistlichen in ihr Amt.
Er hat die Vorsorge zu treffen für die Ordnung des Gottesdienstes
bei einer Pfarrvakanz. Er dient als vermittelndes Organ zwischen
Pfarrer und Bischof. Der Dekan wird vom Bischof ernannt und besitzt
die jurisdictio ordinaria. Als Dekan hat er kein beneficium, wohl
aber als Pfarrer. Deshalb ist er jederzeit absetzbar. Selbständig kann
er gegen die Geistlichen seines Bezirks nichts verfügen, er hat keine
Strafgewalt gegen sie, er hat höchstens ein Rügerecht. Gemeinsame
Angelegenheiten des Sprengels werden auf den Landkapiteln, bei denen
alle Benefiziaten Sitz und Stimme haben, unter dem Vorsitz des
Dekans beraten.
3. Die Pfarrer (parochi) werden vom Bischof auf Lebenszeit
auf eine Pfründe fest angestellt. An sich sind sie unversetzbar. Letzteres
gilt nicht für Missionspfarrer (solche Missionspfarrer sind fast alle in
Brandenburg und Pommern) und Sukkursalpfarrer (curés deservants)
in Gebieten des französischen Rechts. Die Kompetenz des Pfarrers
(parochus proprius) ergreift alle Katholiken, die in seiner Parochie
den Wohnsitz genommen haben („quidquid est in parochia, est
etiam de parochia“), ihnen gegenüber hat er die ausschließliche Voll-
macht, das göttliche Wort zu predigen und die Sakramente zu spenden.
Zur Verwaltung des Pfarramts ist erforderlich: Das Presbyterat,
das Diakonat reicht nur ausnahmsweise aus, der ordo presbyteralis
muß aber dann binnen Jahresfrist erlangt werden; ferner die aetas
Canonica, das Alter von 25 Jahren und die approbatio pro cura
d. h. die vom Bischof erteilte missio legitima pro cura animarum.
Letztere umfaßt die Spendung der nicht dem Bischof vorbehaltenen
Sakramente, die Leitung des Gottesdienstes, Predigtpflicht, Abhaltung
der Messen, von Prozessionen, Unterweisung der Jugend in der Religion
sowohl in der Kirche, wie Schule, Handhabung der Kirchenzucht über
die Parochianen mit dem Rechte der Ermahnung und Verwarnung,
Führung der Kirchenbücher. Dem Pfarrer liegt auch die Verwaltung
des kirchlichen Vermögens, des Benefizialguts und der Kirchenfabrik ob.
Als Gehülfen und Vertreter des Pfarrers kommen in Betracht Hilfs-
geistliche, welche entweder vicari# temporales oder curati, letztere an
einer Filialkirche vom Bischof festangestellt und mit der cura animarum
an dieser Kirche mit Ausnahme von Aufgebot und Trauung betraut, auch
Kuraten schlechthin genannt, oder vicarül simplices, an einem einzelnen
Altar zum Meßdienst bestimmt. Ein wirkliches Pfarrrecht, wenn auch
ohne beneficium, haben die administratores, Pfarrverweser, auch
provisores genannt. Es sind dies Geistliche, die im Auftrage des
Bischofs verwaiste Pfarreien bis zur ordnungsmäßigen Besetzung ver-
walten und sämtliche seelsorgerischen Funktionen auszuüben haben.
§ 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen
Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religions.
gesellschaften.
Die aus der Landeshoheit entspringenden Majestätsrechte über die
in einem Staate befindlichen Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften