§ 9. Techniscke Verwaltung sbeamte. 37
eine genügende Vorbereitungszeit vor den Klausurarbeiten und der
mündlichen Prüfung zu lassen. Hervorzuheben ist noch, daß speziell zum
Landratsamte nur solche Personen „geeignet“ sind, die entweder die
Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienst (Assessor-
prüfung) erlangt haben oder dem betreffenden Kreise seit mindestens
einem Jahre angehören und vier Jahre lang bei einer Selbstver-
waltungsbehörde oder als Referendar in der Justiz oder Verwaltung
tätig gewesen find (§ 74 KO.)
8 9. Technische Verwaltungsbeamte.
1. Beamte der Bauverwaltung.
Für die höheren Beamten dieser Kategorie wird die Ablegung von
zwei Prüfungen erfordert. Die Prüfung und Ausbildung gestaltet
sich verschieden, je nachdem der Baubeflissene sich dem Hochbau, Ingenieur-
bau (Wasser-, Straßen= oder Eisenbahnbau) oder Maschinenbau speziell
gewidmet hat. Die Ausbildung wie Prüfung ist sowohl eine theoretische,
als auch praktische. ) Der ersten Prüfung (Vorprüfung und ersten
Hauptprüfung) muß ein mindestens vierjähriges Studium auf einer
technischen Hochschule vorausgehen. Die Prüfungen erfolgten bisher
vor einem der Prüfungsämter in Berlin, Hannover und Aachen. Seit
dem 1. Januar 1903 werden sie ersetzt durch die akademische Diplom-
prüfung bei den Hochschulen. Die Diplomprüfung zerfällt auch ihrer-
seits in eine Vor= und eine Hauptprüfung. ) Nach Absolvierung der
ersten Hauptprüfung wird der Baubeflissene zum Bauführer ernannt
und drei Jahre — im Maschinenbaufache zwei Jahre — bei einer
Provinzialbehörde (Regierungs-Strombau= oder Kanalverwaltung, Eisen-
bahndirektion) praktisch beschäftigt.")
Nach Absolvierung der zweiten Hauptprüfung, welche vor dem tech-
nischen Oberprüfungsamt in Berlin abzulegen ist, wird der Bauführer
vom Minister der öffentlichen Arbeiten zum Regierungsbaumeister er-
nannt. Unterbleibt die Ernennung hierzu, so darf er sich als „staat-
lich geprüfter Baumeister“ bezeichnen.") Die im Staatsdienst ange-
stellten Baumeister heißen Königliche Baumeister. Ihnen liegt die un-
mittelbare Leitung der vom Staate auszuführenden Bauten ob, gleich-
zeitig haben sie die staatliche Aufsicht über das gesamte Bauwesen.“)
Die selbständige Übernahme von Bauten und bautechnischen Arbeiten
gegen Vergütung ist ihnen untersagt, nur wenn sie im öffentlichen
Interesse liegt, kann sie widerruflich von der vorgesetzten Dienstbehörde
gestattet werden. ?) Ein derartiges Nebenamt, welches in der Regel
gestattet wird, ist das eines gerichtlichen Bausachverständigen behufs
1) Vorschr. vom 1. Juli 1900.
*:) Bek. vom 27. November 1902 (Zentr. Bl. d. Bauverw. S. 609; d.
TUnterrichtsverw. 1908 S. 189).
2) Anweisung zur Annahme und Ausbildung der Regierungsbauführer pp.
vom 15. Februar. 1901 (MWl. S. 116).
9 Vorschr. 1. Juli 1900.
) Verantwortlichkeit. Vf. v. 15. April 1894 (MBl. S. 86).
"*) Vf. v. 18. April u. 31. August 1886 (Ml. S. 93 u. S. 185).