552 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Dienstwohnung oder angemessener Dienstentschädigung. Für die Auf-
bringung der Alterszulagen ist eine Alterszulagenkasse gebildet mit
eigener Rechtspersönlichkeit, einem vom König ernannten Vorstand und
einem aus 55 gewählten Mitgliedern bestehenden Verwaltungsausschuß.
Die Alterszulagen werden in Beträgen von 600 M. alle fünf Jahre
gewährt, so daß jeder Pfarrer ein Mindesteinkommen von 1800 M.
und nach 5 bezw. 10, 15, 20, 25 Dienstjahren ein Einkommen von
mindestens 2400 M., 3000, 3600, 4200 und 4800 M. hat. Da-
neben können Zuschüsse mit Genehmigung des Konsistoriums bewilligt,
und von diesem bei 1800 M. Grundgehalt, wenn es die örtlichen
Verhältnisse notwendig machen, angeordnet werden (Kirchenges. § 4).
Behufs Gewährung von widerruflichen staatlichen Beihilfen an leistungs-
unfähige Gemeinden werden jährlich 6 508 903 M. aus Staatsmitteln
bereit gestellt, ferner für neu zu errichtende Gemeinden 600 000 M.
(Staatsges. Art. 3). Durch Kirchengesetz vom 16. August 1898
(Kirchenges. und VBl. S. 144) ist zur Bildung eines Hilfsfonds, der
auch zur Beihilfe für die Dotierung neuer Stellen bestimmt ist, eine
Umlage von 1 Prozent der von den Kirchenmitgliedern zu zahlenden
Staatssteuern eingeführt. Das Dienstalter der evangelischen Geist-
lichen umfaßt die Zeit, die ein Geistlicher nach empfangener Ordination
als solcher oder vor oder nach der Ordination vom vollendeten
25. Lebensjahre ab in Preußen in einem kirchenregimentlichen oder
öffentlichen Lehramte zugebracht hat (Kirchenges. vom 17. April 1886).
Das Ruhegehalt im Falle der Dienstunfähigkeit ist für jeden fest
angestellten Geistlichen durch Staatsgesetz vom 15. März 1880, Er-
gänzungsgesetz vom 16. März 1892 und Kirchenges. vom 3. März
1886 und 10. Oktober 1898 (Kirchenges. und VBl. S. 173) und
Kirchenges. vom 6. August 1900 (Kirchenges. und VBl. S. 57) in
der Weise geregelt, daß jeder Pensionär aus dem Pensionsfonds der
evangelischen Landeskirche vor vollendetem 16. Dienstjahre 3/0 des
Diensteinkommens und von da ab jährlich ½86° mehr bis zum Höchst-
betrage von 5%0, jedoch niemals unter 1800 M. und über 5600 M.
erhält (SS6# 1—4 Kirchenges. vom 26. Januar 1880 i. d. F. des
Kirchengesetzes vom 16. März 1892). Für diejenigen Pfarrstelleninhaber,
auf die das Gesetz vom 2. Juli 1898 anwendbar ist, werden die
Ruhegehälter und Pfarrbeiträge nach dem Grundgehalt, den Zuschüssen
zu diesen, den Alterszulagen, der Mietsentschädigung und der aus
der Alterszulagenkasse zu leistenden Entschädigung berechnet (Kirchenges.
vom 6. August 1906, Art. 1). Die Fürsorge für Witwen und
Waisen evangelischer Pfarrer ist gleichfalls gesetzlich geregelt durch
Staats= und Kirchengesetz, beide vom 15. Juli 1889 (GS. S. 139),
abgeändert durch Kirchen= und Staatsgesetz vom 30. März 1892 und
Kirchengesetz vom 31. März 1895 (GS. S. 145). Das Witwen= und
Waisengeld wird vom Pfarrwitwen= und Waisenfonds der evangelischen
Landeskirche gezahlt. Das Witwengeld schwankt nach dem Dienstalter
des verstorbenen Geistlichen bezw. Emeritus zwischen 600—1200 M.,
das Waisengeld beträgt, sofern die Muttier noch lebt, 200 M. für
jedes Kind (Höchstbetrag für alle Kinder 1000 M.), wenn die Mutter