38 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
Erstattung von Gutachten an die Gerichte zwecks Entscheidung für
streitige Bauangelegenheiten.
Unter diesen höheren Baubeamten sind noch mittelbare ((technische
Bureau-) Beamte tätig, die im allgemeinen den Erfordernissen der
Subalternbeamten zu entsprechen haben.l#)
2. Höhere technische Medizinalbeamte.
Zwecks Überwachung des Gesundheitswesens in Preußen sind abge-
sehen von den dem Ministerium der Medizinalangelegenheiten beige-
gebenen Geheimen Medizinalräten und den bei den Regierungen tätigen
Regierungs= und Medizinalräten in den Kreisen als technische Berater
der Landräte (in Stadtkreisen der Polizeibehörde) Kreisärzte ange-
stellt, denen nach Bedarf ärztliche Hilfskräfte (Kreisassistenzärzte) bei-
egeben werden können. Zur Berufung in diese Stellen wird er-
sowert ärztliche Approbation, Doktorgrad (mediz.) und pathologisch-
anatomische, hygienische, gerichtlichmedizinische und psychiatrische Aus-
bildung.)
Die Kreisärzte erhalten festes pensionsfähiges Gehalt. Sind sie voll
besoldet, so ist ihnen die Privatpraxis untersagt. Der Kreisarzt hat
die gesundheitlichen Verhältnisse, Anordnungen und Anstalten inner-
halb seines Kreises zu überwachen und kann bei Gefahr im Verzuge
vorläufige Anordnungen gegen die Weiterverbreitung gemeingefährlicher
Krankheiten selbständig treffen. Er nimmt auf Ersuchen an den
Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages mit beratender Stimme
teil. ) Er ist der Gerichtsarzt seines Bezirks, hat bei Leichenschau
und Leichenöffnung mitzuwirken, erstattet gerichtlich erforderte Gutachten.
Die Kreisärzte haben den Rang der 5. höheren Beamtenklasse, die
älteren mit dem Charakter Medizinal= und Geheimer Medizinalrat den
Rang der 4. höheren Beamtenklasse.") Der Kreisarzt hat mit beratender
Stimme den Sitzungen der für jede Gemeinde mit mehr als 5000 Ein-
wohnern zur Förderung der gesundheitlichen Verhältnisse und Ein-
richtungen gebildeten Gesundheitskommission beizuwohnen. Eine der-
artige Gesundheitskommission kann auch in kleineren Gemeinden ge-
bildet werden.)
3. Forstbeamte.
Der höhere Dienst setzt neben der praktischen eine wissenschaftliche
Vorbildung und die Ablegung zweier Prüfungen voraus. Außerdem
ist Vorbedingung der Anstellung Militärdienst im Jägerkorps. ') Nach
der ersten Prüfung (Tentamen) wird der Forsteleve zum Forstreferendar,
1) Best. v. 10. März 1903.
Bei vrgt Ordn. Bekanntm. v. 80. März 1801 (D. R. u. Pr. Staatsanz. Nr. 80
age 1).
2) Ges. v. 16. September 1899 (GS. S. 162) §§ 1, 9, 13—15, 17. Dienstanw.
f. Kreisärzte v. 23. März 1901 (Z Bl. U. S. 2).
4) A. v. 18. Juni 1901 (GS. S. 139)
) Ges. v. 16. September 1899 8§ 10—18, 16, 17. Gesch. Anw. v. 13. März
1901 (8B1. U. S. 379).
6 8 v. 1. Oktober 1897 (MBl. S. 239), dazu 4. Oktober 1899 (Mal.