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auf die sonstigen Verhältnisse dieselben gesetzlichen Bestimmungen An-
wendung, welche für die bestehenden Orden und Kongregationen gelten.
§ 3. Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten
sind ermächtigt, den bestehenden, sowie den wiederzuzulassenden Orden
und Kongregationen die Ausbildung von Missionaren für den Dienst
im Auslande, sowie zu diesem Behufe die Errichtung von Niederlassungen
zu gestatten.
§ 4. Das vom Staate in Verwahrung und Verwaltung genommene
Vermögen der aufgelösten Niederlassungen wird den betreffenden wieder-
errichteten Niederlassungen zurückgegeben, sobald dieselben Korporations=
rechte besitzen und in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur
Unterhaltung der Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen über-
nommen haben. Schon vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann
denselben die Nutznießung dieses Vermögens gestattet werden.
Bezüglich der Orden der Gesellschaft Jesu nebst den ihnen verwandten,
mit Ausnahme der Redemptoristen und der Priester vom Heiligen Grabe
(Bek. vom 18. Juli 1894), gilt noch heute das Reichsgesetz vom
4. Juli 1872. -
Die Rechtsstellung der Altkatholiken in Preußen ist durch das
Gesetz vom 4. Juli 1875 (GS. S. 333) dahin geregelt, daß die
Rechte der altkatholischen Gemeinden an dem kirchlichen Vermögen als
gleichwertig mit den Rechten der anderen Katholiken und die Mit-
glieder der altkatholischen Gemeinden als zugehörig zur katholischen
Kirche erachtet werden. In den katholischen Kirchengemeinden wird
ihnen die Mitbenutzung des kirchlichen Vermögens, namentlich auch der
Mitgebrauch der Kirche und des Kirchhofes gewährleistet. Sie haben
ihren eigenen Bischof, der von der Synode, dem obersten Organ der
altkatholischen Kirche, gewählt wird.
Dreizehntes Kapitel.
Schul= und Unterrichtswesen.?)
§ 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
Die Schule stand während des Mittelalters im engsten Zusammen-
hang mit der Kirche. Die Leitung und die Art des Unterrichts lag in
den Händen der Geistlichkeit. Erst im 12. und 13. Jahrhundert
wurden außer den Pfarr-, Kloster-, Stifts= und Domschulen in den
aufblühenden Städten Stadt= und Lateinschulen errichtet. Durch die
Reformation erhielt das Schulwesen einen neuen Impuls, der aber
durch den Dreißigjährigen Krieg nicht auf die Dauer wirkte. Der West-
fälische Friede kannte noch die Schule als ein Anhängsel der Religion,
aber die seit dem Westfälischen Frieden sich besonders kräftig entwickelnde
Staatsgewalt hat bald ihren entscheidenden Einfluß auf die Volks-
1) Literatur: v. Bremen, Die preußische Volksschule, Gesetze und Verordnungen.
Stuttgart und Berlin. 1905. Derselbe, Nachträge. Heft 1. Das Schulunter-
haltungsgesetz. 1906. v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze.
Bd. 7. Berlin. 1907 und die dort S. 6 angeführte Literatur.
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