Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

564 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
schulen ausgeübt. Eine Schulordnung war in Brandenburg als Teil 
der kirchlichen Ordnung bereis in der Konsistorialordnung von 1563 
enthalten. Die Schule war aber auch damals noch Annex der Kirche. 
Erst im 18. Jahrhundert mit dem Erlaß der Schulordnung im Jahre 
1716 und der staatlicherseits ausgesprochenen Schulpflicht durch Edikt 
Friedrich Wilhelms I. vom 9. Oktober 1717 wurde die Schule zu 
einem selbständigen staatlichen Verwaltungszweige, wenn auch zunächst 
unter Beibehaltung des kirchlichen Charakters. Mit der schon damals 
erfolgten gesetzlichen Festlegung einer allgemeinen Schulpflicht gegen- 
über dem Staat sah sich letzterer verpflichtet, für die nötigen Unter- 
richtsanstalten Sorge zu tragen. Es wurden damals, auch in Preußen, 
zahlreiche öffentliche Schulen eingerichtet und Schulordnungen erlassen, 
die den Schulen bereits unmittelbar oder mittelbar den Charakter von 
Staatsanstalten gaben. Auch in finanzieller Hinsicht suchte man die 
Schulen unabhängig zu machen. Abgesehen von staatlichen Zuschüssen 
stiftete man vielfach das Gemeingut als fundus der Schulgemeinde. 
In Brandenburg vollzog sich die Um= und Neugestaltung des Schul- 
wesens durch die Principia regulativa vom 30. Juli 1736 und durch 
die Verordnung vom 2. Januar 1738 für die Kur= und Neumark. 
Auch die Gesetzgebung Friedrichs des Großen hat die Ent- 
wicklung der Schulen im Sinne von Staatsanstalten wesentlich ge- 
fördert, namentlich durch das Generalschulreglement vom 2. August 
1763, für die katholischen Schulen Schlesiens durch die Reglements 
vom 3. November 1765, später ergänzt durch das Reglement für die 
niederen katholischen Schulen vom 18. Mai 1801, für Neupommern 
durch das Reglement vom 29. August 1831. Unter Friedrich Wil- 
helm III. wird durch das Gesetz vom 19. November 1808 den Städten 
die Selbstverwaltung gegeben und damit auch die Gründung, Ein- 
richtung und Unterhaltung von Schulen ihnen überwiesen. Durch die 
Dienstinstruktion vom 23. Oktober 1817 wurden die dem Konsistorium 
bezüglich des Schulwesens obliegenden Aufgaben einer durch Aller- 
höchste Order vom 31. Dezember 1825 neu geschaffenen Behörde, dem 
Königlichen Provinzialschulkollegium, übertragen, welchem die Leitung 
und Beaussichtigung des gesamten höheren Schulwesens, die Sorge für 
die Ausbildung der Lehrer, sowie die Bearbeitung aller allgemeinen 
Angelegenheiten des Schulunterrichts zufielen, während den Regie- 
rungen die besondere Leitung und Beaufsichtigung der Volksschulen, 
sowohl nach ihrer inneren, als nach ihrer äußeren Seite, die Bestätigung. 
und Beaussichtigung der Lehrer, endlich die Einrichtung und Verteilung 
der Schulsozietäten übertragen wurden. 
Eine Kodifikation der leitenden Grundsätze für das Schulrecht in 
Preußen enthält das preußische ALsl. II 12 „Von niederen und höheren 
Schulen"“. Nach Ad##. sind Schulen und Universitäten Veran- 
staltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nütz- 
lichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“ (§ 1 U 129. 
Das Hauptgewicht legt das ALR. auf die Volksschule, deren Ein- 
richtung, Organisation und Unterhaltung es besonders behandelt 
(§P§ 12—53). Den gelehrten Schulen und Gymnasien werden die 
 
	        
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