Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 152. Das äußere Schulrecht. 569 
ebenfalls nur den staatlichen Schulaussichtsbehörden ob. Dieses Auf- 
sichtsrecht über den Privatunterricht ist in der zu der Kab. O. vom 
10. Juni 1834 erlassenen staatsministeriellen Instruktion vom 31. Dezember 
1839 (Schneider und v. Bremen, Das Volksschulwesen, T. 3 S. 10) 
insbesondere im § 24 noch besonders zum Ausdruck gebracht. 
Die Kab. O. vom 14. Mai 1825 schreibt sonach gleich wie das 
AL R. vor, daß die Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder entweder in 
eine inländische Schule zu schicken oder sie in ihrem Hause unterrichten 
zu lassen. Den inländischen Schulen sind allein gleichgestellt die 
Schulen der anderen Bundesstaaten, ausgenommen Bayern. Die 
preußische Regierung hat mit diesen Staaten Ubereinkommen über 
gegenseitige Durchführung der Schulpflicht (mitgeteilt durch Zirk. Erl. 
vom 13. November 1876, MBl. f. d. inn. Verw. S. 272; Schneider 
und v. Bremen, T. 3 S. 30) dahin getroffen, daß die dem preußischen 
Staate angehörenden Kinder, welche sich in einem der Bundesstaaten 
aufhalten, nach den Gesetzen dieses Staates wie Inländer zum Be- 
suche der Schulen herangezogen werden sollen, und damit die Gleich- 
wertigkeit der Schulpflicht und Schulen in diesen Staaten anerkannt 
wird. Die Übereinkommen beweisen, daß die preußische Regierung 
ebenfalls auf dem Standpunkte steht, daß der für die Kinder der 
preußischen Staatsangehörigen obligatorische Schulunterricht nur in 
einer inländischen, preußischen Schule zuteil werden soll. 
Eine Anderung dieses Rechtszustandes ist durch die spätere Gesetz- 
gebung nicht eingetreten, insbesondere nicht durch Art. 21 der preußi- 
schen Verfassungsurkunde. Dieser bestimmt in Abs. 2: 
„Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflege- 
befohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentliche 
Volksschule vorgeschrieben ist.“ 
Da es nach Art. 112 preuß. Verf. Urk. bis zum Erlasse des im 
Art. 26 Vll. vorgesehenen Gesetzes hinsichtlich des Schul= und Unter- 
richtswesens bei den geltenden Bestimmungen bewendet, so ist, da 
das in Aussicht genommene allgemeine Schulgesetz noch nicht ergangen 
ist, eine Anderung der bisherigen gesetzlichen Bestimmung, daß, falls 
den Kindern der nötige Unterricht nicht im Hause der Eltern erteilt 
wird, diese ihre Kinder in eine inländische Schule zu schicken haben, 
durch die Vorschrift im Art. 21 Abs. 2 nicht eingetreten. Den Art. 
21—25 der preuß. Vll. kann mit Rücksicht auf Art. 112 Vl. nur 
insoweit eine Bedeutung beigemessen werden, als die in ihnen ent- 
haltenen Bestimmungen mit den bisherigen im Einklang stehen. So- 
nach gibt der Art. 21 Abs. 2 nur das Maß des Unterrichts an, der 
den Kindern zum mindesten zuteil werden soll, und die Schule, die 
die Kinder, falls sie nicht Unterricht an einer anderen inländischen 
Schule erhalten, jedenfalls besuchen müssen. 
Die im Interesse des Staates und seiner Bürger, insbesondere im 
Interesse einer nationalen Erziehung getroffenen öffentlichrechtlichen 
Bestimmungen über die allgemeine Schulpflicht sind durch den § 1631 
BB., nach welchem die dem Inhaber der elterlichen Gewalt obliegende 
Sorge für die Person des Kindes das Recht und die Pflicht umfaßt, 
  
  
  
 
	        
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