Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 9. Technische Berwaltungsbeamte. 8 10. Richterliche Beamte 39 
nach der zweiten (Staatsprüfung) zum Forstassessor ernannt. 1) Die wissen- 
schaftliche Ausbildung erfolgt auf den Forstakademien in Eberswalde 
und Münden.') Die Staatsforsten sind in bestimmte Verwaltungsbezirke 
eingeteilt, an deren Spitze ein Königlicher Oberförster, welcher aus 
der Zahl der Forstassessoren genommen wird, steht. 
Die Aufsicht über die Oberförster und die ÜUberwachung des Forst- 
haushaltsetats steht den Regierungsabteilungen für Forsten, bei denen 
Oberforstmeister als Mitdirigenten und Forsträte als Mitglieder ange- 
stellt sind, zu. In oberster Instanz wird die gesamte Forstverwaltung 
geleitet und überwacht von einer Ministerialabteilung des landwirt- 
schaftlichen Ministeriums unter einem Oberlandforstmeister, dem mehrere 
Landforstmeister als Verwaltungsbeamte beigegeben sind. 
Unter den Oberförstern stehen die sogenannten Forstschutzbeamten 
(Nevierförster, Hegemeister, Förster, Waldwärter und Forstaufseher). 
Die Anstellung setzt bei diesen Beamten voraus Absolvierung des 
Militärdienstes im Jägerkorps, praktische Beschäftigung und das Bestehen 
zweier Prüfungen. Zur Ausbildung der niederen Focstbeamten dienen 
die Forstschulen in Gr. Schönebeck und die Forstlehrlingsschule in Proskau. 
Streitig ist, ob die Forstbeamten allgemein als Beamte der Jagd- 
polizei anzusehen sind, so daß sie auch außerhalb ihres Dienstbezirks 
zur Verfolgung von Straftaten zuständig sind oder dies nur innerhalb 
ihres Bezirks tun dürfen. Ersteres ist vom Reichsgericht in ständiger 
Praxis bejaht worden. (Vgl. die bei Olshausen Kommentar z. St G. 
Bd. 1 7. Aufl. Anm. 9 zu § 117 StE#B. S. 465 zitierten Ent- 
scheidungen und Urteil des RG. 30. Oktober 1903 in DJZ. 9. Jahrg. 
(1904) S. 171, 172.) 
4. Gewerbeinspektionsbeamte. 
Ihnen liegt die besondere Aufsicht über die Einrichtungen des ge- 
werblichen Betriebes, die Sonntagsarbeit, die Arbeitsordnungen und 
die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Arbeiter ob. Bei 
jeder Regierung ist ein Regierungs= und Gewerberat mit Gewerbe- 
inspektoren angestellt. Ihnen steht auch die Befugnis zu, bei Nacht 
Arbeitsräume zu betreten, statistisches Material von den Arbeitgebern 
zu erfordern. Sie haben die Verpflichtung, Gutachten und Auskünfte 
zu erteilen, Jahresberichte zu erstatten. (Gew. Ordn. §§ 139 b u. 1497, 
A. v. 27. April 1891 (GS. S. 165) u. 27. Jan. 1898 (GS. S. 5). 
Vorbildung und Prüfung ist geregelt durch Prüf. Ordn. vom 7. Sept. 
1897 u. Anweis. vom 13. November 1897 (MBl. 1898 S. 29). 
Dritter Titel. 
Instizbeamte. 
8 10. Richterliche Beamte. 
Bezüglich der Justizbeamten ist ein Unterschied zu machen zwischen 
den richterlichen und nicht richterlichen Beamten. Beide Arten von Be- 
1) Best. v. 28. Januar 1906. Aufnahme in das reitende Feldjägerkorps Vf.K 
30. November 1899. 
) Negulativ u. Statuten v. 24. Januar 1881.
	        
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