578 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
der Präsident der am Orte befindlichen Regierung (AEc. vom
28. November 1881, ZBl. 1882 S. 321).
Der Geschäftskreis der Provinzialschulkollegien umfaßt die höheren
Schulen, die Schullehrerseminare und die Präparandenanstalten. Be-
züglich der Elementar= und Bürgerschulen liegt ihnen die obere Leitung
in wissenschaftlicher Beziehung und betreffend die innere Verfassung
ferner der Erlaß von Anordnungen für die Ausbildung der Elementar-
lehrer ob. Bei der ersten und zweiten Volksschullehrerprüfung ist die
Teilnahme eines Kommissars der Regierung vorgeschrieben, ebenso sind
der Regierung die stattfindenden Revisionen der mit Schullehrer-
seminaren verbundenen Präparandenanstalten vorher mitzuteilen, bei
Revisionen der Seminare ist der Regierungsschulrat zuzuziehen (ME.
vom 23. Februar 1867 Nr. 2, ZB. S. 2029.
Die Provinzialschulkollegien haben ferner die Aufsicht über die Taub-
stummen= und Blindenanstalten in der Provinzialinstanz (AE. vom
27. Juli 1885 GS. S. 350), über die höheren Mädchenschulen und
Lehrerinnenbildungsanstalten. Für Berlin erstreckt sich die Zuständig-
keit des Provinzialschulkollegiums auch auf die Beaufsichtigung des
Elementarschulwesens (Bek. vom 16. Februar 1826. Amtsbl. Pots-
dam Nr. 8). Das Recht des Verwaltungszwangs zwecks Durchführung
ihrer Anordnungen steht auch den Provinzialschulkollegien zu (vgl. An-
schütz i. Verwaltungsarchiv Bd. 1 S. 464).
D. Die Bezirksregierungen. Die Schulsachen, soweit die Auf-
sicht und Verwaltung des gesamten Elementarschulwesens, einschließlich
der mittleren Schulen in Frage kommt, werden von der Abteilung für
Kirchen= und Schulsachen, wo eine solche besteht (bei den Regierungen
zu Stralsund, Aurich und Sigmaringen fehlt eine solche Abteilung),
bearbeitet.
E. Die Landräte. Die Landräte wirken als Organe der Regie-
rung in Schulsachen bei Verwaltung der äußeren Schulangelegenheiten
mit. Die Regierungen können zwar die ihnen durch § 11 der Regie-
rungsinstruktion verliehenen Zwangsbefugnisse nicht auf ihre Organe
oder nachgeordnete Behörden übertragen, gleichwohl entbehren die Ver-
fügungen des Landrats nicht der gesetzlichen Grundlage, da er als
Organ der Bezirksregierung befugt ist, sich der ihm nach § 132 LVG.
zustehenden obrigkeitlichen Zwangsbefugnisse zu bedienen (OVG. vom
13. Dezember 1884 Bd. 11 S. 398 in v. Kamptz Bd. 2 S. 638).
F. Die Kreisschulinspektoren. Die Kreisschulaufsicht wird ent-
weder von Beamten im Hauptamt, oder von solchen im Nebenamt
wahrgenommen. Hauptamtlich tätige Kreisschulinspektoren finden sich
nur in großen Städten, Verkehrszentren, Industriegebieten oder aus
nationalen Gründen. Ihre Anstellung erfolgt auf Vorschlag der Regie-
rungen vom Unterrichtsminister. Die nebenamtliche Funktion eines
Kreisschulinspektors wird meistens von der Regierung Geistlichen über-
tragen, welche zur Deckung der Amtsunkosten Remunerationen erhalten.
Die Rechte und Pflichten der Kreisschulinspektoren sind vielfach durch
provinzielle Instruktionen näher geregelt. Es stehen ihnen auch Dis-
ziplinarbefugnisse zu, sie sind ferner berechtigt, Geldstrafen bis zu 9 M.