586 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Schule und die
Leistungsfähigkeit der Verpflichteten festgestellt (§ 2). Die Ein-
leitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf Antrag der Schulaussichts-
behörde. Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses bezw. Bezirks-
ausschusses ist binnen einer Frist von zwei Wochen nur die Beschwerde
an den Provinzialrat zulässig. Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung (§ 3). Auf Schulbausachen finden vorstehende Bestimmungen
keine Anwendung. Die im vorstehenden berührte Unterscheidung
zwischen Land= und Stadtschule (Volksschule im Sinne der §8 46
Abs. 4 und 47 Abs. 5 ZG.) bestimmt sich nach der ständigen Judikatur
des OVG. (Bd. 42 S. 163 in v. Kamptz, Erg. Bd. II S. 326),
zunächst nach der örtlichen Lage, dann nach der Eigenschaft der Ein-
wohner, deren Unterrichtsbedürfnissen die Schule dient, und endlich nach
der Person des Trägers der Unterhaltungslast, sowie dessen, von dem
sie verwaltet wird. Keines dieser Merkmale ist von unbedingt aus-
schlaggebender Bedeutung; vielmehr muß jedesmal auf die gesamten
Umstände Rücksicht genommen werden.
Zwangsetatisierung. Unterläßt oder verweigert ein Schulver-
band (Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkommune usw.) bei Schulen,
welche der allgemeinen Schulpflicht dienen (Volksschulen) und nicht
von den politischen Gemeinden unterhalten werden, die ihm nach
öffentlichem Recht obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen (d. h. Schulunterhaltungs-
kosten mit Ausschluß der Schulbauleistungen) auf den Haushaltsetat
zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen bezw. zu erfüllen, so
verfügt der Landrat und, sofern es sich um Stadischulen handelt, der
Regierungspräsident die Eintragung in den Etat bezw. die Feststellung
der außerordentlichen Ausgabe. Gegen die Verfügung des Landrats
steht dem Schulverbande die Klage bei dem Bezirksausschusse, gegen
die Verfügung des Regierungspräsidenten die Klage bei dem O#.
zu. Die Feststellungsverfügung unterliegt nur insoweit der verwaltungs-
gerichtlichen Nachprüfung, als die Rechtmäßigkeit, nicht die Notwendig-
keit und Zweckmäßigkeit der Anforderungen in Frage kommt. Nach
dem Wesen der Rechtskontrolle ist daher zu prüfen, ob die Leistung
von der zuständigen Behörde festgestellt ist, und ob sie nicht den
Normen des bestehenden Rechtes widerstreitet (OVG. E. Bd. 23
S. 117 in v. Kamptz Bd. 2 S. 683 und OVG. vom 20. Januar
1899 PVBl. XX S. 422 in v. Kamptz, Erg. Bd. 1 S. 268).
Die Vollstreckung der Zwangsetatisierungsverfügung liegt dem Land-
rate bezw. dem Regierungspräsidenten ob, nicht der Schulaussichts-
behörde. M. vom 13. Februar 1889 (ZBl. d. UV. S. 428).
§ 158. Die Schulbaulast.
Die öffentlichrechtliche Pflicht zum Schulbau umfaßt nach allgemeiner
Meinung die erste Herstellung, sowie die Unterhaltung und Erneuerung
des Schulhauses in allen seinen konstruktiven Bestandteilen
(Substanz), nicht aber die Beschaffung aller zu dessen Benutzung
dienlichen Ausstattungsgegenstände (OVG. E. vom 31. Mai 1890