590 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Lehrerin auf 150 Mark für höchstens 25 Schulstellen in derselben
politischen Gemeinde. Gemeinden (mit mehr als 25 Schuflstellen), die
wegen Beschränkung des Staatszuschusses auf 25 Stellen einen Aus-
fall an Staatsbeiträgen gegenüber den Gesetzen vom 14. Juni 1888
und 31. März 1899 erleiden, wird dieser nach Maßgabe Königl. Verordn.
(Gesetz vom 3. März 1897 VI. Abs. 4) vergütet, so z. B. Verordn.
vom 8. November 1898 (GS. S. 298).
Nach dem Gesetz vom 3. März 1897 (GS. S. 25) erhalten die
an einer öffentlichen Volksschule angestellten Lehrer und Lehrerinnen
ein festes nach den örtlichen Verhältnissen und der besonderen Amts-
stellung angemessenes Diensteinkommen. Das Diensteinkommen bemißt
sich, sofern die Anstellung eine endgültige ist, neben freier Dienst-
wohnung oder entsprechender einheitlich zu bemessender Mietsentschädigung
(M. E. vom 21. März 1898, U BBl. S. 325) nach einem für die
Lehrer= bezw. Lehrerinnenstellen wenigstens 900 Mark bezw. 700 Mark
betragenden Grundgehalt und nach neun gleich hohen, nach 7jähriger
Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst beginnenden, von 3 zu 3 Jahren
steigenden Alterszulagen für Lehrer von mindestens je 100 Mark, für
Lehrerinnen 80 Mark (§8 1, 5, 6). Rektoren, sowie solche ersten
Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften, denen Leitungs-
befugnisse übertragen sind (Hauptlehrer), erhalten nach Maßgabe der
örtlichen und amtlichen Verhältnisse ein höheres Grundgehalt, als die
anderen an derselben Schule angestellten Lehrer (§ 2), ferner bei dauern-
der Verbindung eines Schul= und Kirchenamts (§ 4). Ein rechtlicher
Anspruch auf Neugewährung einer Alterszulage steht den Lehrern und
Lehrerinnen nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigen-
der Dienstführung zulässig und bedarf der Genehmigung der Bezirks-
regierung, in Berlin des Provinzialschulkollegiums (§ 7). Behufs
gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen wird von den zur Aufbringung
verpflichteten Schulverbänden in jedem Regierungsbezirk (ausschließlich
der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet, deren Verwaltung der Bezirks-
regierung obliegt. Die Kassengeschäfte werden durch die Regierungs-
Haup. asse und durch die ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt.
Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse (§ 8). Die an Stelle der
Dienstwohnung zu gewährende Mietsentschädigung soll in der Regel
ein Fünftel des Grundgehalts und des für die Schulstelle von dem
Schulverbande zu zahlenden Alterszulagekassenbeitrags nicht übersteigen
(5 16). Wo eine Wohnung auf dem Dienstgrundstücke gegeben wird,
und wo es bisher üblich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Be-
schaffung des dem Bedarfe entsprechenden Brennmaterials für die
Lehrer und Lehrerinnen verlangen (§ 17). Wo auf dem Lande eine
Dienstwohnung gegeben wird, ist als Zubehör, ohne Anrechnung auf
das Grundgehalt, sofern es nach den örtlichen Verhältnissen tunlich
ist, ein Hausgarten zu gewähren (§ 18). Lehrer und Lehrerinnen an
öffentlichen Volksschulen erhalten bei Versetzungen im Interesse des
Dienstes aus der Staatskasse eine Vergütung für Umzugskosten unter
Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrichtenden
Anzugs= oder Herbeiholungskosten (§ 22) (vgl. ME. vom 22. September