§5 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen. 591
1897). UZ##. S. 771. Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volks-
schule endgültig oder einstweilen angestellter Lehrer eine Witwe oder
eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen außer dem Sterbe-
monate für das auf denselben folgende Vierteljahr noch das volle Dienst-
einkommen des Verstorbenen als Gnadengquartal. Der gleiche
Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Witwenstande ver-
storbenen Lehrerin zu. An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu
leisten ist, bestimmt die Ortsschulbehörde. Sind solche Personen,
welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die
Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, nach Anhörung
des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf die gleiche
Zeit an Eltern, Geschwister oder Pflegekinder des (der) Verstorbenen
gezahlt wird, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und sie in
Bedürftigkeit hinterläßt oder dasselbe an solche Personen, welche die
Kosten der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, so-
weit gezahlt werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht
(5 23). Der Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens
regelt sich nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes,
betr. die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (GS.
S. 241), jedoch mit folgender Maßgabe: Die Klage ist gegen die
Vertreter des Schulverbandes und, soweit es sich um Zahlungen aus
der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen die Bezirksregierung als
Verwalterin der Alterszulagekasse zu richten; im Falle des 2 a. a. O.
tritt an die Stelle des Verwaltungschefs der Oberpräsident, in den
Hohenzollernschen Landen der Unterrichtsminister; bei der richterlichen
Verurteilung sind die auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Festsetzungen
über das Diensteinkommen der Stelle, insbesondere über die Höhe
des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, über Dienstwohnung oder
Mietsentschädigung, über Dienstland, über Naturalleistungen, sowie
über die Anrechnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zu-
grunde zu legen (8 25). Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden
Lehrer (der Lehrerin) und dem anziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder
dem Schulverbande über die Auseinandersetzung wegen der Landnutzung,
der Naturalien, der Dienstwohnung einschließlich des Hausgartens oder
des baren Diensteinkommens trifft die Bezirksregierung, in Berlin
das Provinzialschulkollegium, vorbehaltlich des Rechtsweges eine im
Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung. Die Bezirks-
regierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, ist befugt, die
Entscheidung allgemein den ihr nachgeordneten Behörden zu über-
tragen (8 26).
Die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks-
schulen ist den für die Staatsbeamten gegebenen Vorschriften (Gesetz
vom 27. März 1872 nebst dem Abänderungsgesetz vom 31. März
1882) entsprechend geregelt durch Gesetz vom 6. Juli 1885. Die
Pension wird bis zu 600 Mark aus der Staatskasse, darüber
hinaus aus den ähnlich wie die Alterszulagekassen gebildeten Ruhe-
gehaltskassen gezahlt. Vom 1. Juli 1893 ab ist behufs gemein-
samer Bestreitung des durch den Staatsbeitrag nicht gedeckten Teils
der Ruhegehälter für die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände