Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§5 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen. 591 
1897). UZ##. S. 771. Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volks- 
schule endgültig oder einstweilen angestellter Lehrer eine Witwe oder 
eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen außer dem Sterbe- 
monate für das auf denselben folgende Vierteljahr noch das volle Dienst- 
einkommen des Verstorbenen als Gnadengquartal. Der gleiche 
Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Witwenstande ver- 
storbenen Lehrerin zu. An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu 
leisten ist, bestimmt die Ortsschulbehörde. Sind solche Personen, 
welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die 
Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, nach Anhörung 
des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf die gleiche 
Zeit an Eltern, Geschwister oder Pflegekinder des (der) Verstorbenen 
gezahlt wird, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und sie in 
Bedürftigkeit hinterläßt oder dasselbe an solche Personen, welche die 
Kosten der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, so- 
weit gezahlt werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht 
(5 23). Der Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens 
regelt sich nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, 
betr. die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (GS. 
S. 241), jedoch mit folgender Maßgabe: Die Klage ist gegen die 
Vertreter des Schulverbandes und, soweit es sich um Zahlungen aus 
der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen die Bezirksregierung als 
Verwalterin der Alterszulagekasse zu richten; im Falle des 2 a. a. O. 
tritt an die Stelle des Verwaltungschefs der Oberpräsident, in den 
Hohenzollernschen Landen der Unterrichtsminister; bei der richterlichen 
Verurteilung sind die auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Festsetzungen 
über das Diensteinkommen der Stelle, insbesondere über die Höhe 
des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, über Dienstwohnung oder 
Mietsentschädigung, über Dienstland, über Naturalleistungen, sowie 
über die Anrechnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zu- 
grunde zu legen (8 25). Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden 
Lehrer (der Lehrerin) und dem anziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder 
dem Schulverbande über die Auseinandersetzung wegen der Landnutzung, 
der Naturalien, der Dienstwohnung einschließlich des Hausgartens oder 
des baren Diensteinkommens trifft die Bezirksregierung, in Berlin 
das Provinzialschulkollegium, vorbehaltlich des Rechtsweges eine im 
Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung. Die Bezirks- 
regierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, ist befugt, die 
Entscheidung allgemein den ihr nachgeordneten Behörden zu über- 
tragen (8 26). 
Die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks- 
schulen ist den für die Staatsbeamten gegebenen Vorschriften (Gesetz 
vom 27. März 1872 nebst dem Abänderungsgesetz vom 31. März 
1882) entsprechend geregelt durch Gesetz vom 6. Juli 1885. Die 
Pension wird bis zu 600 Mark aus der Staatskasse, darüber 
hinaus aus den ähnlich wie die Alterszulagekassen gebildeten Ruhe- 
gehaltskassen gezahlt. Vom 1. Juli 1893 ab ist behufs gemein- 
samer Bestreitung des durch den Staatsbeitrag nicht gedeckten Teils 
der Ruhegehälter für die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände
	        
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