592 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
(Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) in jedem Regierungsbezirk
eine Ruhegehaltskasse gebildet (§ 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1893
GS. S. 194). Sie umfaßt die Gesamtheit der Schulverbände und
bildet eine durch den Kassenanwalt vertretene öffentliche Korporation
(RG. in Zivils. Bd. 38 S. 279). Die Verwaltung erfolgt durch die
Bezirksregierung, die Kassengeschäfte werden durch die Regierungs-
hauptkasse und die ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt (8 2).
Die Interessen der Schulunterhaltungspflichtigen an der Kasse sind von
einem am Sitze der Bezirksregierung wohnenden Kassenanwalt
wahrzunehmen. Der Kassenanwalt wird von dem Provinzialausschuß,
in der Provinz Hessen-Nassau und in den Hohenzollernschen Landen
von dem Landesausschuß, für je 6 Rechnungsjahre gewählt. Der
Kassenanwalt erhält eine angemessene, von dem Provinzial= bezw.
Landesausschuß festzusetzende Entschädigung (§§ 3, 4). Die den
Schulverbänden zur Last fallenden Ruhegehälter werden von der Kasse
an die Bezugsberechtigten gezahlt. Für jedes mit dem 1. April be-
ginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf der Kasse nach dem Stande
der Ruhegehälter am 1. Oktober des Vorjahres unter Hinzurechnung
der Verwaltungskosten berechnet. Den Maßstab für die Verteilung
des Bedarfs auf die Schulverbände bildet die Jahressumme des ruhe-
gehaltsberechtigten Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen an
den öffentlichen Volksschulen des Kassenbezirks am 1. Oktober des
Vorjahres. Von diesem Diensteinkommen bleibt für jede Stelle ein
Betrag von 800 Mark außer Berechnung. Bei unbesetzten Stellen
sind Dienstalterszulagen nicht in Anrechnung zu bringen. Für die
Berechnung des Wertes der freien Wohnung und Feuerung, sowie der
ihrer Natur nach steigenden und fallenden Dienstbezüge ist die Fest-
setzung der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisausschusses
bezw. in Stadtkreisen des Gemeindevorstandes maßgebend. Die Fest-
setzung gilt bezüglich des Wertes der freien Wohnung und Feuerung
auch für die Berechnung des Ruhegehalts (6§ 5—8). Der Verteilungs-
plan wird von der Bezirksregierung entworfen und mit Unterlage dem
Kassenanwalt mitgeteilt, welchem das Recht zusteht, binnen 4 Wochen
bei der Bezirksregierung Erinnerungen zu ziehen und, soweit er nicht
durchdringt, binnen 2 Wochen Beschwerde bei dem Oberpräsidenten
einzulegen. Der solchergestalt festgestellte Verteilungsplan ist von der
Bezirksregierung durch das Amtsblatt bekannt zu machen (8§ 9, 10).
Die in dem Verteilungsplane festgestellten Beiträge werden von den
Schulverbänden in vierteljährlichen Vorauszahlungen oder bei der
vom 14. Juni 1888, . ·
Zahlung der nach den Gesetzen 5. März 15899, betr. die Er-
leichterung der Volksschullasten (GS. S. 240, 64) an die Verbände
zu zahlenden Staatsbeiträge in Abrechnung gebracht. Innerhalb 4
Wochen nach der Verteilung des Verteilungsplans steht den Schul-
verbänden die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Abänderung
des Plans gegen die Bezirksregierung zu. Die Klage hat keine auf-
schiebende Wirkung. Zuständig für die Entscheidung in erster Instanz
ist der Bezirksausschuß (88 11, 12). Von jeder Ruhegehaltsfestsetzung