Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 593 
ist dem Kassenanwalte Kenntnis zu geben. Bis zur endgültigen Er- 
ledigung der Beschwerden oder Klagen werden die Ruhegehälter nach 
Maßgabe der Festsetzung der Schulaufsichtsbehörde vorschußweise an 
die Bezugsberechtigten gezahlt (8 17). 1 
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand liegt der 
Bezirksregierung, in Berlin dem Provinzialschulkollegium ob. 
Die Witwen und Waisen der seit dem 1. April 1900 ge- 
storbenen bezw. pensionierten Lehrer erhalten nach dem sogen. Lehrer- 
Reliktengesetz vom 4. Dezember 1899 (GS. S. 587, 656) nach gleichen 
Grundsätzen wie bei Staatsbeamten Witwen= und Waisengeld. Das 
Witwengeld beträgt 40 vom Hundert des Ruhegehaltes, mindestens 
216 Mark, höchstens 2000 Mark, das Waisengeld für Vollwaisen ½, 
für Halbwaisen ½ der Witwenpension. Der Staat zahlt das Witwen- 
geld bis zum Betrage von 420 Mark und das Waisengeld für Voll= 
waisen bis 140 Mark, für Halbwaisen bis 84 Mark. Zur Aufbringung 
der darüber hinaus erforderlichen Mittel sind Bezirks-Witwen= und 
Waisenkassen gebildet, für die ähnliche Bestimmungen gelten wie für 
die Ruhegehaltskassen. 
Für Mittelschullehrer gelten dieselben Pensionierungsgrundsätze, jedoch 
ohne Staatszuschuß, ebenso sind die Hinterbliebenenansprüche die gleichen 
(Gesetz vom 11. Juni 1894 GS. S. 109). 
Die Disziplinarverhältnisse der Lehrer an den öffentlichen Volks- 
schulen, ebenso für die Mittelschullehrer regeln sich nach dem Gesetz 
vom 21. Juli 1852 (GS. S. 465), betr. die Dienstvergehen der nicht 
richterlichen Beamten. · 
8 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 
1908 ab. 
1. Träger der Schullast. Während früher im Gebiete des 
preußischen AL . die Schulsozietät, die Vereinigung der Hausväter des 
Schulorts, die Trägerin der öffentlichen Schullast war, liegt jetzt nach 
dem Gesetz, betrefind die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen 
vom 28. Juli 1906 (GS. S. 335), welches am 1. April 1908 in 
Kraft tritt, die Errichtung und Erhaltung dieser in erster Linie den 
bürgerlichen Gemeinden und selbständigen Guts- 
bezirken ob. ) 
Gemeinden (Gutsbezirke) bilden entweder einen eigenen Schulver- 
band oder werden behufs Unterhaltung einer oder mehrerer Volks- 
schulen zu einem gemeinschaftlichen Schulverbande (Gesamtschulverbande) 
vereinigt. Eine Gemeinde kann mehreren Gesamtschulverbänden an- 
gehören. Sie kann, auch wenn sie einen eigenen Schulverband bildet, 
zugleich einem oder mehreren Gesamtschulverbänden angehören. Guts- 
bezirke als Träger der Schullasten sowie Gesamtschulverbände haben 
die Rechte der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§ 1). Jede 
1) Schon nach den geltenden Gesetzen sind die bürgerlichen Gemeinden in den 
Provinzen Ost= und Westpreußen, im Geltungsbereich des katholischen Schulreglements 
in Schlesien, im größten Teil der Rheinprovinz und in den Regierungsbezirken Kassel 
und Wiesbaden Träger der Schullast. 
Altmann, Handbuch-der Verfaffung II. 38 
 
	        
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