§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 593
ist dem Kassenanwalte Kenntnis zu geben. Bis zur endgültigen Er-
ledigung der Beschwerden oder Klagen werden die Ruhegehälter nach
Maßgabe der Festsetzung der Schulaufsichtsbehörde vorschußweise an
die Bezugsberechtigten gezahlt (8 17). 1
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand liegt der
Bezirksregierung, in Berlin dem Provinzialschulkollegium ob.
Die Witwen und Waisen der seit dem 1. April 1900 ge-
storbenen bezw. pensionierten Lehrer erhalten nach dem sogen. Lehrer-
Reliktengesetz vom 4. Dezember 1899 (GS. S. 587, 656) nach gleichen
Grundsätzen wie bei Staatsbeamten Witwen= und Waisengeld. Das
Witwengeld beträgt 40 vom Hundert des Ruhegehaltes, mindestens
216 Mark, höchstens 2000 Mark, das Waisengeld für Vollwaisen ½,
für Halbwaisen ½ der Witwenpension. Der Staat zahlt das Witwen-
geld bis zum Betrage von 420 Mark und das Waisengeld für Voll=
waisen bis 140 Mark, für Halbwaisen bis 84 Mark. Zur Aufbringung
der darüber hinaus erforderlichen Mittel sind Bezirks-Witwen= und
Waisenkassen gebildet, für die ähnliche Bestimmungen gelten wie für
die Ruhegehaltskassen.
Für Mittelschullehrer gelten dieselben Pensionierungsgrundsätze, jedoch
ohne Staatszuschuß, ebenso sind die Hinterbliebenenansprüche die gleichen
(Gesetz vom 11. Juni 1894 GS. S. 109).
Die Disziplinarverhältnisse der Lehrer an den öffentlichen Volks-
schulen, ebenso für die Mittelschullehrer regeln sich nach dem Gesetz
vom 21. Juli 1852 (GS. S. 465), betr. die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten. ·
8 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April
1908 ab.
1. Träger der Schullast. Während früher im Gebiete des
preußischen AL . die Schulsozietät, die Vereinigung der Hausväter des
Schulorts, die Trägerin der öffentlichen Schullast war, liegt jetzt nach
dem Gesetz, betrefind die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen
vom 28. Juli 1906 (GS. S. 335), welches am 1. April 1908 in
Kraft tritt, die Errichtung und Erhaltung dieser in erster Linie den
bürgerlichen Gemeinden und selbständigen Guts-
bezirken ob. )
Gemeinden (Gutsbezirke) bilden entweder einen eigenen Schulver-
band oder werden behufs Unterhaltung einer oder mehrerer Volks-
schulen zu einem gemeinschaftlichen Schulverbande (Gesamtschulverbande)
vereinigt. Eine Gemeinde kann mehreren Gesamtschulverbänden an-
gehören. Sie kann, auch wenn sie einen eigenen Schulverband bildet,
zugleich einem oder mehreren Gesamtschulverbänden angehören. Guts-
bezirke als Träger der Schullasten sowie Gesamtschulverbände haben
die Rechte der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§ 1). Jede
1) Schon nach den geltenden Gesetzen sind die bürgerlichen Gemeinden in den
Provinzen Ost= und Westpreußen, im Geltungsbereich des katholischen Schulreglements
in Schlesien, im größten Teil der Rheinprovinz und in den Regierungsbezirken Kassel
und Wiesbaden Träger der Schullast.
Altmann, Handbuch-der Verfaffung II. 38