Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 595 
Hälfte ihrer umlagefähigen öuz- und die fingierten Normalsteuersätze 
voll zur Anrechnung kommen (§ 9). 
Für jeden Schulverband ist in der Regel ein Schulhaushalts- 
etat aufzustellen und eine Schulkasse einzurichten (I§ 12). Jeder 
Schulverband mit 25 oder weniger Schulstellen ist verpflichtet, jährlich 
60 M. für die einzige oder erste, 50 M. für die zweite, 40 M. für 
jede weitere Stelle des Schulverbandes zur Bestreitung der Kosten von 
Volksschulbauten, welche nicht zu den laufenden, kleineren Reparaturen 
gehören, anzusammeln und verzinslich zu belegen. Sind die vorerwähnten 
Baukosten ganz oder teilweise von dritten zu decken, so sind die Schul- 
verbände zu der Ansammlung überhaupt nicht oder in entsprechend 
geringerer Höhe anzuhalten. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet end- 
gültig darüber, ob und inwieweit hiernach von der Anforderung der 
Ansammlung Abstand zu nehmen ist (§ 14). Die Belegung der an- 
gesammelten Mittel hat bei der Kasse einer Gemeinde, eines weiteren 
Kommunalverbandes oder einer öffentlichen Kreditanstalt zu erfolgen 
nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde (§ 15). Die 
Verwaltung der Fonds besorgt der Staat. Den Schulverbänden ist 
die Erhebung der angesammelten Beiträge nur mit Genehmigung der 
Schulaufsichtsbehörde gestattet. Die Genehmigung muß erteilt werden, 
wenn die beabsichtigte Verwendung des Guthabens einem erheblichen 
Baubedürfnisse des Schulverbandes entspricht und entweder die Be- 
friedigung dieses Bedürfnisses nur mit Hilfe der angesammelten Mittel 
ohne besonderen Druck für den Schulverband erfolgen kann oder an- 
zunehmen ist, daß binnen längerer Frist anderweitige außerordentliche 
bauliche Bedürfnisse des Schulverbandes, zu deren Erfüllung die Ver- 
wendung der angesammelten Mittel erforderlich ist, nicht eintreten 
werden. Gegen die Versagung der Genehmigung steht den Schulver- 
been binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat 
zu 16). 
Staatsleistungen. Der Staat erstattet den Schulverbänden mit 
nicht mehr als 7 Schulstellen ein Drittel desjenigen Teilbetrages der 
durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke ausschließlich des Grund- 
erwerbs entstandenen Kosten, welcher im Etatsjahre 500 M. für die 
Stelle überstiegen hat und weder dritten zur Last fällt, noch auch 
durch Brandschadenversicherung gedeckt wird. Bei Berechnung des 
staatlichen Baubeitrags dürfen etwaige Naturaldienste nur bis zum 
Höchstwerte von 15 vom Hundert der Gesamtbausumme in Ansatz 
gebracht werden. Der staatliche Baubeitrag wird nicht gezahlt, soweit 
der Aufwand für Bauten dadurch entstanden ist, daß der Schulvorstand 
seine Gebäude seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mit der ge- 
botenen Sorgfalt unterhalten hat. Bei Streitigkeiten über die Ver- 
pflichtung zur Zahlung des staatlichen Baubeitrags oder über seine 
Bemessung beschließt auf Anrufen der Beteiligten, zu denen in Gesamt- 
schulverbänden auch die einzelnen Gemeinden (Gutsbezirke) gehören, 
der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist der Bezirksausschuß. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses 
steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den 
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