596 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Propinzialrat zu. Die Schulverbände haben, sofern die Kosten der
aulichen Herstellungen im Einzelfalle 2000 M. übersteigen, vor Beginn
des Baues einen Bauplan mit Kostenanschlag der Schulaufsichtsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist befugt, einen staatlichen Bau-
beamten mit der Beaufsichtigung des Baues zu betrauen (§ 17). Im
Falle des nachgewiesenen Unvermögens der Schulverbände
zur Aufbringung der Volksschullasten werden ihnen in den
Grenzen der durch den Staatshaushaltsetat bereit gestellten Mittel
Ergänzungszuschüsse gewährt. Bei der Bewilligung kann an-
geordnet werden, daß die Zuschüsse zur besonderen Erleichterung be-
stimmter Kreise von Abgabeverpflichteten zu verwenden sind. Ein
Anspruch gegen den Staat kann weder im Rechtswege noch im Ver-
waltungsstreitverfahren geltend gemacht werden (§ 18). Zur Unter-
stützung von Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen, welche
zur Aufbringung der Volksschullasften unvermögend sind, wird durch
den Staatshaushaltsetat der Betrag bereit gestellt, welcher am
31. März 1908 für diesen Zweck den Regierungen überwiesen ist.
Der Unterrichtsminister, der Finanzminister und der Minister des
Innern bestimmen die auf die Provinzen und die Hohenzollernschen
Lande entfallenden Anteile nach Maßgabe der bisher überwiesenen
widerruflichen Staatsbeihilfen. Innerhalb der Provinzen erfolgt die
weitere Verteilung auf die Landkreise unter Berücksichtigung der bis-
her auf sie entfallenden Beträge durch den Oberpräsidenten nach An-
hörung des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen durch den
Unterrichtsminister nach Anhörung des Bezirksausschusses (§ 19).
Außerdem werden für Schulverbände mit 25 oder weniger Schulstellen,
welche zur Aufbringung der Volksschullasten unvermögend sind, zum
Zwecke der Ausgleichung unbilliger Verschiebungen in der Aufbringung
der Volksschullasten, welche infolze dieses Gesetzes entstehen, sowie
sonstiger unbilliger Ungleichheiten in der Höhe der Volksschullasten
durch den Staatshaushallsetat alljährlich 5000 000 M. bereit gestellt
und auf die Provinzen (Hohenzollernschen Lande) und Landkreise auf
dem im § 19 bezeichneten Wege verteilt (§ 20). Dem Unterstützungs-
fonds der einzelnen Kreise wachsen die Ergänzungszuschüsse zu, welche
aus Zentralfonds Schulverbänden des Kreises mit 25 oder weniger
Schulstellen laufend bewilligt werden (§ 21). Behufs Gewährung
widerruflicher Ergänzungszuschüsse an unvermögende Schulverbände
mit 25 oder weniger Schulstellen wird für jeden Kreis eine Summe
in Höhe der Hälfte der von seinen Schulverbänden gemäß § 14 an-
zusammelnden Beträge aus Staatsmitteln bereit gestellt (§ 22). Für
die Unterverteilung der Staatsmittel (§§ 19—22) auf die Schulver-
bände ist vom Kreisausschusse nach Anhörung des Kreisschulinspektors
für je fünf Jahre ein Verteilungsplan aufzustellen, der der Feststellung
durch die Schulaussichtsbehörde bedarf. Die Feststellung tritt in Kraft,
wenn nicht innerhalb vier Wochen von dem Kreisausschusse dagegen
Beschwerde bei dem Unterrichtsminister, der endgültig entscheidet,
erhoben ist. Kürzungen der bewilligten Ergänzungszuchuss durch
den Kreisausschuß mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen