Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

596 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Propinzialrat zu. Die Schulverbände haben, sofern die Kosten der 
aulichen Herstellungen im Einzelfalle 2000 M. übersteigen, vor Beginn 
des Baues einen Bauplan mit Kostenanschlag der Schulaufsichtsbehörde 
zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist befugt, einen staatlichen Bau- 
beamten mit der Beaufsichtigung des Baues zu betrauen (§ 17). Im 
Falle des nachgewiesenen Unvermögens der Schulverbände 
zur Aufbringung der Volksschullasten werden ihnen in den 
Grenzen der durch den Staatshaushaltsetat bereit gestellten Mittel 
Ergänzungszuschüsse gewährt. Bei der Bewilligung kann an- 
geordnet werden, daß die Zuschüsse zur besonderen Erleichterung be- 
stimmter Kreise von Abgabeverpflichteten zu verwenden sind. Ein 
Anspruch gegen den Staat kann weder im Rechtswege noch im Ver- 
waltungsstreitverfahren geltend gemacht werden (§ 18). Zur Unter- 
stützung von Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen, welche 
zur Aufbringung der Volksschullasften unvermögend sind, wird durch 
den Staatshaushaltsetat der Betrag bereit gestellt, welcher am 
31. März 1908 für diesen Zweck den Regierungen überwiesen ist. 
Der Unterrichtsminister, der Finanzminister und der Minister des 
Innern bestimmen die auf die Provinzen und die Hohenzollernschen 
Lande entfallenden Anteile nach Maßgabe der bisher überwiesenen 
widerruflichen Staatsbeihilfen. Innerhalb der Provinzen erfolgt die 
weitere Verteilung auf die Landkreise unter Berücksichtigung der bis- 
her auf sie entfallenden Beträge durch den Oberpräsidenten nach An- 
hörung des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen durch den 
Unterrichtsminister nach Anhörung des Bezirksausschusses (§ 19). 
Außerdem werden für Schulverbände mit 25 oder weniger Schulstellen, 
welche zur Aufbringung der Volksschullasten unvermögend sind, zum 
Zwecke der Ausgleichung unbilliger Verschiebungen in der Aufbringung 
der Volksschullasten, welche infolze dieses Gesetzes entstehen, sowie 
sonstiger unbilliger Ungleichheiten in der Höhe der Volksschullasten 
durch den Staatshaushallsetat alljährlich 5000 000 M. bereit gestellt 
und auf die Provinzen (Hohenzollernschen Lande) und Landkreise auf 
dem im § 19 bezeichneten Wege verteilt (§ 20). Dem Unterstützungs- 
fonds der einzelnen Kreise wachsen die Ergänzungszuschüsse zu, welche 
aus Zentralfonds Schulverbänden des Kreises mit 25 oder weniger 
Schulstellen laufend bewilligt werden (§ 21). Behufs Gewährung 
widerruflicher Ergänzungszuschüsse an unvermögende Schulverbände 
mit 25 oder weniger Schulstellen wird für jeden Kreis eine Summe 
in Höhe der Hälfte der von seinen Schulverbänden gemäß § 14 an- 
zusammelnden Beträge aus Staatsmitteln bereit gestellt (§ 22). Für 
die Unterverteilung der Staatsmittel (§§ 19—22) auf die Schulver- 
bände ist vom Kreisausschusse nach Anhörung des Kreisschulinspektors 
für je fünf Jahre ein Verteilungsplan aufzustellen, der der Feststellung 
durch die Schulaussichtsbehörde bedarf. Die Feststellung tritt in Kraft, 
wenn nicht innerhalb vier Wochen von dem Kreisausschusse dagegen 
Beschwerde bei dem Unterrichtsminister, der endgültig entscheidet, 
erhoben ist. Kürzungen der bewilligten Ergänzungszuchuss durch 
den Kreisausschuß mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen 
  
 
	        
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