Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§5 161. Die Mittelschulen. 603 
Institute des öffentlichen Rechts zu deren Errichtung oder Erhaltung 
verpflichtete (O#G. E. vom 27. April 1892 Bd. 23 S. 87 in 
v. Kamptz Bd. 2 S. 612). Infolgedessen sind auch die Gemeinden 
nicht ohne weiteres verpflichtet, derartige Anstalten den jeweiligen, 
durch die Aufsichtsbehörden zu bestimmenden Unterrichtsbedürfnissen 
entsprechend zu unterhalten. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, 
daß aus besonderen Umständen eine Rechtspflicht, sei es für die 
gesamte Unterhaltung der Anstalt, sei es für einzelne bestimmte unter 
diese fallende Leistungen, z. B. infolge besonderer Stiftungen anderweit 
entstehen kann. Daneben aber sind die Gemeinden neolge der Er- 
richtung und durch die Verwaltung einer Mittelschule genötigt, Ver- 
pflichtungen gegen dritte, insbesondere gegenüber den Lehrern, in 
rechtsverbindlicher Weise zu übernehmen. Da jede geordnete Ver- 
waltung und das öffentliche Interesse die pünktliche Zahlung der 
Gehälter und sonstiger Dienstemolumente an mittelbare, wie unmittel- 
bare Staatsbeamte erfordert, so unterliegt die Befugnis der Auf- 
sichtsbehörden keinem Zweifel, vorläufig und vorbehaltlich des Rechts- 
weges, festzustellen, welcher Gehaltsbetrag den Mittelschullehrern zu- 
gesichert ist und der Gemeinde als eine gesetzlich übernommene Pflicht 
obliegt, sowie ferner durch alle zulässigen Mittel, auch durch die 
Zwangsetatisierung, zu erzwingen, daß der so festgestellte Betrag recht- 
zeitig geleistet werde. Hieraus kann jedoch nicht auch die weitere 
Befugnis abgeleitet werden, für die Mittelschullehrer über deren recht- 
lich bereits bestehende Besoldungsansprüche hinaus neue oder erhöhte 
Ansprüche dieser Art zu begründen (OVG. E. vom 27. April 1892 
Bd. 23 S. 87 ff. in v. Kamptz, Bd. 2 S. 668). Im allgemeinen 
gilt daher, daß die Schulaussichtsbehörden nicht das Recht haben, die 
Gemeinden zu Aufwendungen, die ihnen nicht durch Gesetz auferlegt 
find, für freiwillig von ihnen errichtete und unterhaltene Schulen zu 
wingen, und können daher einer Gemeinde gegenüber, die sich weigert, 
fer Erteilung von Religionsunterricht an eine konfessionelle Minderheit 
zu sorgen, ihrem Verlangen nur durch Schließung der Schule Nachdruck 
geben (OVG. E. vom 26. November 1899 im PVl. 21 S. 194 
in von Kamptz, Erg. Bd. 1 S. 267). Die äußere und innere Ge- 
staltung der Mittelschulen ist durch die allgemeinen Bestimmungen vom 
15. Oktober 1872 (M Bl. S. 279) geordnet, dazu Erlaß vom 3. Februar 
1897 (U#BBl. S. 245). Das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffentlichen nicht staatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge 
für ihre Hinterbliebenen ist besonders geregelt durch Gesetz vom 11. Juni 
1894 (GS. S. 109). Danach haben auch diese, sofern sie definitiv 
angestellt sind, einen Anspruch auf Ruhegehalt nach den für die Volks- 
schullehrer geltenden gesetzlichen Vorschriften. Ihren Hinterbliebenen 
steht ein Anspruch aus das Gnadenquartal, den Witwen und Waisen 
zugleich auf das Witwen= und Waisengeld nach den Bestimmungen 
für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten zu. Die 
zur Aufbringung des Ruhegehalts, des Gnadenquartals und des Witwen- 
und Waisengeldes Verpflichteten konnten für die unter das Gesetz 
fallenden Schulstellen den nach dem Gesetze vom 23. Juli 1893 ge-
	        
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