§5 161. Die Mittelschulen. 603
Institute des öffentlichen Rechts zu deren Errichtung oder Erhaltung
verpflichtete (O#G. E. vom 27. April 1892 Bd. 23 S. 87 in
v. Kamptz Bd. 2 S. 612). Infolgedessen sind auch die Gemeinden
nicht ohne weiteres verpflichtet, derartige Anstalten den jeweiligen,
durch die Aufsichtsbehörden zu bestimmenden Unterrichtsbedürfnissen
entsprechend zu unterhalten. Dies schließt selbstverständlich nicht aus,
daß aus besonderen Umständen eine Rechtspflicht, sei es für die
gesamte Unterhaltung der Anstalt, sei es für einzelne bestimmte unter
diese fallende Leistungen, z. B. infolge besonderer Stiftungen anderweit
entstehen kann. Daneben aber sind die Gemeinden neolge der Er-
richtung und durch die Verwaltung einer Mittelschule genötigt, Ver-
pflichtungen gegen dritte, insbesondere gegenüber den Lehrern, in
rechtsverbindlicher Weise zu übernehmen. Da jede geordnete Ver-
waltung und das öffentliche Interesse die pünktliche Zahlung der
Gehälter und sonstiger Dienstemolumente an mittelbare, wie unmittel-
bare Staatsbeamte erfordert, so unterliegt die Befugnis der Auf-
sichtsbehörden keinem Zweifel, vorläufig und vorbehaltlich des Rechts-
weges, festzustellen, welcher Gehaltsbetrag den Mittelschullehrern zu-
gesichert ist und der Gemeinde als eine gesetzlich übernommene Pflicht
obliegt, sowie ferner durch alle zulässigen Mittel, auch durch die
Zwangsetatisierung, zu erzwingen, daß der so festgestellte Betrag recht-
zeitig geleistet werde. Hieraus kann jedoch nicht auch die weitere
Befugnis abgeleitet werden, für die Mittelschullehrer über deren recht-
lich bereits bestehende Besoldungsansprüche hinaus neue oder erhöhte
Ansprüche dieser Art zu begründen (OVG. E. vom 27. April 1892
Bd. 23 S. 87 ff. in v. Kamptz, Bd. 2 S. 668). Im allgemeinen
gilt daher, daß die Schulaussichtsbehörden nicht das Recht haben, die
Gemeinden zu Aufwendungen, die ihnen nicht durch Gesetz auferlegt
find, für freiwillig von ihnen errichtete und unterhaltene Schulen zu
wingen, und können daher einer Gemeinde gegenüber, die sich weigert,
fer Erteilung von Religionsunterricht an eine konfessionelle Minderheit
zu sorgen, ihrem Verlangen nur durch Schließung der Schule Nachdruck
geben (OVG. E. vom 26. November 1899 im PVl. 21 S. 194
in von Kamptz, Erg. Bd. 1 S. 267). Die äußere und innere Ge-
staltung der Mittelschulen ist durch die allgemeinen Bestimmungen vom
15. Oktober 1872 (M Bl. S. 279) geordnet, dazu Erlaß vom 3. Februar
1897 (U#BBl. S. 245). Das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen
an den öffentlichen nicht staatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge
für ihre Hinterbliebenen ist besonders geregelt durch Gesetz vom 11. Juni
1894 (GS. S. 109). Danach haben auch diese, sofern sie definitiv
angestellt sind, einen Anspruch auf Ruhegehalt nach den für die Volks-
schullehrer geltenden gesetzlichen Vorschriften. Ihren Hinterbliebenen
steht ein Anspruch aus das Gnadenquartal, den Witwen und Waisen
zugleich auf das Witwen= und Waisengeld nach den Bestimmungen
für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten zu. Die
zur Aufbringung des Ruhegehalts, des Gnadenquartals und des Witwen-
und Waisengeldes Verpflichteten konnten für die unter das Gesetz
fallenden Schulstellen den nach dem Gesetze vom 23. Juli 1893 ge-