§5 168. Die Universitäten. 609
Universitätsstudium haben ebenfalls die vorstehend angegebenen Wirkungen
(6 7). Die zur Feststellung eines Disziplinarverfahrens erforderlichen
Ermittlungen erfolgen durch den Universitätsrichter (Syndikus), und
sofern der Rektor (Prorektor) es verlangt, unter seiner Teilnahme.
Der Universitätsrichter (Syndikus) hat behufs dieser Ermittlungen die
Befugnis zu Ladungen und zu eidlichen Vernehmungen von Zeugen;
auch sind die Polizei= und Gerichtsbehörden verpflichtet, ihm auf sein
Ersuchen Beistand und Rechtshülfe zu leisten. Er ist befugt, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bei seinen Verhandlungen gegen
Studierende einen Verweis auszusprechen oder eine Karzerstrafe bis zu
24 Stunden festzusetzen (§ 8). Verweise und Karzerstrafen bis zu
24 Stunden können von dem Rektor allein, Geldstrafen und Karzer-
strafen bis zu drei Tagen von dem Rektor (Prorektor) in Gemein-
schaft mit dem Universitätsrichter (Syndikus), schwerere Strafe nur
von dem Senate auferlegt werden (§ 9). Sind nach dem Ermessen
des Rektors (Prorektors) oder des Universitätsrichters (Syndikus)
schwerere Strafen als die, welche festzusetzen sie nach § 9 befugt sind,
verwirkt, so hat der Universitätsrichter über den Disziplinarfall im
Senate Vortrag zu halten und den Strafantrag zu stellen. Auf Ent-
fernung von der Universität oder Ausschluß vom Universitätsstudium
darf nur dann erkannt werden, wenn dem Angeschuldigten, dessen Auf-
enthalt bekannt ist, Gelegenheit gegeben worden ist, sich dor dem Senate
zu verantworten (§ 10). Das Urteil des Senats ist dem Angeschuldigten
mit Gründen bei Anwesenheit bekannt zu geben oder zuzustellen oder
öffentlich eine Woche auszuhängen im Universitätsgebäude (§ 11). Be-
rufung binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen an den Unter-
richtsminister ist nur zulässig gegen Urteile auf Nichtanrechnung des
laufenden Halbjahres, auf Entfernung von der Universität und auf
Ausschluß von dem Universitätsstudium (§ 12). Der Unterrichtsminister
ist befugt, aus besonderen Gründen nach Anhörung des Senats dem
zur Entfernung von der Universität Verurteilten die Wiederaufnahme
an derselben Universität und dem zum Ausschlusse von dem Univer-
fitätsstudium Verurteilten den Zutritt zum Studium wieder zu gestatten
(& 13). Disziplinarisches Einschreiten der Universitätsbehörde ist un-
abhängig von einer wegen derselben Handlung eingeleiteten strafgericht-
lichen Verfolgung (§ 14). Die rechtskräftige Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte hat den Ausschluß von dem Universitätsstudium ohne
weiteres zur Folge (8 15).
Zur Einziehung der für die Vorlesungen für die Studierenden von
diesen zu zahlenden Kollegiengelder, Promotionsgebühren dient eine be-
sondere Universitätseinrichtung, Universitätsquästur, welche durch KO.
vom 5. Februar 1844 (GS. S. 69) und 26. September 1845 (GS.
S. 681) zur Einziehung von Honoraren, auch gestundeter, ausschließ-
lich legitimiert ist.
Die neu begründeten Technischen Hochschulen sind nach dem
Muster der Universitäten gestaltet worden. Auch sie sind öffentlich recht-
liche Anstalten. Sie gliedern sich in Abteilungen und Abteilungsvor-
steher, sie haben etatsmäßige Professoren und Dozenten in kündbarem
Altmann, Handbuch-#der Bersassung II. 39