Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

610 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Beamtenverhältnis. Die Berechtigung zur Verleihung von akademischen 
Graden (Doktoringenieur) beruht auf AE. vom 11. Oktober 1879. 
Infolgedessen ist ergangen die Promotionsordnung für die Erteilung der 
Würde eines Doktoringenieurs vom 19. Juni 1900. 
Vierzehntes Kapitel. 
Kapitalpflege. 
* 164. Offentliche Sparkassen.u) 
1. Allgemeines. Zur Förderung des wachsenden Wohlstandes 
des Landes und der damit in Zusammenhang stehenden sicheren An- 
legung sich ansammelnder Kapitalbeträge hat die preußische Staats- 
regierung staatlicherseits die verschiedensten Maßnahmen getroffen. 
Eine dieser Maßnahmen bildet die Einrichtung der „öffentlichen 
Sparkassen“. Unter diesen sind solche Sparkassen zu verstehen, 
welche entweder für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kreise, 
Stadt= und Landgemeinden, kommunale Verbände) betrieben werden, 
oder für deren Verbindlichkeiten eine solche Körperschaft die Gewähr 
übernommen hat. Eine eigene Rechtspersönlichkeit wohnt den Spar= 
kassen nicht inne, sondern sie sind nichts weiter als Einrichtungen, An- 
stalten der Gemeinden, und ihr Vermögen ist nur ein getrennt zu ver- 
waltender Fonds des Gemeindevermögens überhaupt. Daraus folgt 
daß, wenn unter dem Namen einer städtischen oder anderen Kommunal-= 
sparkasse eine Klage erhoben oder gegen eine solche Kasse geklagt wird, 
die Klage als von der betreffenden Gemeinde erhoben oder gegen fie 
gerichtet angesehen werden muß. Die unrichtige oder ungenaue Be- 
zeichnung der klagenden oder verklagten Partei kann in einem solchen 
Fall nicht zur Abweisung der Klage wegen Mangels der Parteifähig- 
keit führen, wie denn auch dergleichen Klagen bisher vom Reichs- 
gericht, welches die Parteifähigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, 
nicht beanstandet worden sind (vgl. RG. E. vom 1. Dezember 1906 
Bd. 64. S. 400). 
Die Sparkassenangelegenheiten dieser öffentlichen Kassen sind gesetz- 
lich geordnet worden. Es geschah dies einmal durch das Sparkassen- 
reglement vom 12. Dezember 1838 (GS. 1839 S. 5) und sodam 
durch Titel IX des Zuständigkeitsgesetzes §8§ 52—54. In dem letzt- 
gedachten Gesetze wird nur die staatliche Genehmigung für die Er- 
richtung der öffentlichen Sparkassen und deren Beaufsichtigung berührt, 
während in dem Sparkassenreglement die Voraussetzungen für die Er- 
richtung von Sparkassen und die materiellen Grundsätze für die Ver- 
waltung dieser festgelegt werden. Diese Vorschriften des Reglements 
sind um so wichtiger, als sie auch in denjenigen Landesteilen, in 
welchen das Reglement nicht eingeführt ist, als maßgebend von den 
Behörden angesehen werden sollen. (Komm. Ber. 1880/81, Drucks 
Nr. 103 S. 45.) 
1) Literatur: v. Knebel-Döberitz, Das Sparkassenwesen in Preußen. Berlin 1907.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.