Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

44 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
seiner Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Beschluß darüber 
faßt, ob der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
Der Beschluß ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen: auf Grund 
desselben, sofern derselbe dahin lautet, daß der Fall der Versetzung 
in den Ruhestand vorliege, hat der Justizminister das Weitere zu 
veranlassen (§§ 57—63). 
Die Versetzung in den Ruhestand findet bei Richtern, welchen 
reglementsmäßig Pension zu bewilligen ist, nur unter Gewährung der 
regelmäßigen Pension statt (8 64). 
Die Richter haben einen gesetzlich bestimmten Rang und einen Rechts- 
anspruch auf Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß bezw. Penfion, bezüglich 
der Hinterbliebenen auf Witwen= und Waisengelder. 
Das Gehalt steigt in Abstufungen von 600 M. für die Senats- 
präsidenten und Räte der Oberlandesgerichte, die Präsidenten mit 
Einschluß des Präsidenten des Amtsgerichts 1 zu Berlin und Direktoren 
der Landgerichte und die Ober= und Ersten Staatsanwälte nach Dienst- 
altersstufen, während die Zulagen für die Land-, Amtsrichter und 
Staatsanwälte sich nach einem gemeinsamen, für die ganze Monarchie 
gebildeten Besoldungsetat regeln, in dem diese nach dem Dienstalter 
als Gerichts-Assessor aufrücken (GVG. 8§§ 7, 9; AG. 8§§ 10, 11 und 
Ges. vom 31. Mai 1897 GGS. 157 §8 1—3 nebst Verf. vom 
4. Juni 1897 JWMBl. S. 124). 
Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Gehalts- 
zulagen und zwar: 
a) die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidenten der 
Landgerichte mit Einschluß des Präsidenten des Amtsgerichts I zu 
Berlin, die Landgerichtsdirektoren und Oberlandesgerichtsräte von dem 
Eintritte des ersten Tages eines jeden Kalenderquartals, von dem die 
Beamten das maßgebende Besoldungsdienstalter erreichen oder es im 
vorhergehenden Kalenderquartal erreicht haben; 
b) die Landrichter und die Amtsrichter von dem Zeitpunkte ab, an 
welchem eine dem Richter nach der Reihenfolge im Besoldungsetat 
zustehende Zulage verfügbar geworden ist (§7 des Ges. vom 31. Mai 
1897). Sowohl in der Ernennung der Richter auf Lebenszeit, als auch 
in ihrer Unversetzbarkeit und dem Fehlen des Rechts einer jederzeitigen 
Zurdispositionsstellung, in dem gesetzlich festgelegten Aufrücken in die 
höhere Gehaltsstufe und dem besonders geregelten Disziplinarverfahren 
und den besonders normierten Kautelen für die Versetzung in den einst- 
weiligen Ruhestand liegen die Garantien für die Unabhängigkeit und 
Selbständigkeit der Richter. 
§ 11. Nicht richterliche Instizbeamte. 
Zu den nicht richterlichen Justizbeamten zählen als höhere Beamte 
die Staatsanwälte, Notare, ferner die subalternen und niederen 
Gerichtsbeamten. 
Die Staatsanwälte müssen zum Richteramt befähigt sein. Für die 
Vorbildung, Ernennung und Gehaltsansprüche gelten dies eben Vorschriften, 
wie für die Richter (GVG. §§ 147—152; AG. 8§ 60, 61, 66, 67). 
 
	        
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