§ 166. Pfandleihgewerbe. 627
zu deren Rechtsgültigkeit Vereinbarung uud Übergabe des Pfandscheines
erforderlich ist.
4. Rechte des Verpfänders.
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum Abschlusse
des Verkaufes einzulösen, wobei die Zinsen nur bis zur Einlösung zu
berechnen sind. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig (§ 7 des
Pfandleiheges.).
5. Rechtslage bei Verpfändung einer fremden Sache
an den gutgläubigen Pfandleiher. Hat der Verpfänder eine
ihm nicht gehörige Sache dem Pfandleiher verpfändet, so wird der
Pfandleiher jetzt auf Grund des § 935 BGB. in Verbindung mit
§ 1207 BGB. das Pfand dem Eigentümer desselben herausgeben
müssen, ohne einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages
zu haben (anders nach früherem preußischen Recht, vgl. § 80 1 20
AdL R.). Eine Ausnahme hiervon ist nur für öffentliche Pfandleih-
anstalten anerkannt (Art. 94 EG. z. BGB.). Hatte dagegen der
Pfandleiher vor dem Inkrafttreten des BGB. in gutem Glauben eine
dem Verpfänder nicht gehörige Sache (gestohlen, verloren oder sonst
abhanden gekommen) in Pfand genommen, so braucht er gemäß § 80
1 20 AL R. in Verbindung mit § 26 1 15 ALR. nur gegen Erstattung
des gezahlten Betrages das Pfand herauszugeben. (Vgl. Dernburg
B. R. Bd. 3 § 102 Nr. V und Stranz-Gerhard, Pr. AG. z. BGB.
Berlin 1900 Anm. 7 zu Art. 41 AG. z. BGB. S. 257 a. M.
Heucke in DJZ. 1899 Nr. 22 S. 460).
6. Offentliche Pfandleihanstalten. In Preußen ist zu
unterscheiden zwischen kommunalen und staatlichen Pfandleih-
anstalten. Nach § 21 des Pfandleihegesetzes unterstehen die vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an errichteten kommunalen Anstalten
den Vorschriften desselben, jedoch mit der Sonderbestimmung, daß die
Versteigerung des Pfandes durch einen Anstaltsbeamten erfolgen kann.
Die Errichtung von Pfandleihanstalten seitens der Gemeinden oder
weiteren kommunalen Verbände bedarf der Genehmigung. Die
Reglements dieser Anstalten bedürfen gleichfalls der Genehmigung.
Über die Genehmigung beziehungsweise Bestätigung beschließt der
Regierungspräsident, in Berlin, und soweit es sich um Pfandleih-
anstalten der Provinzialverbände handelt, der Oberpräsident. Die
Genehmigung des Regierungspräsidenten bezw. des Oberpräsidenten
darf nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses bezw. Provinzial-
rats versagt werden. Die beteiligten Gemeinden bezw. weiteren
kommunalen Verbände haften für alle Verbindlichkeiten der von
ihnen errichteten Anstalten. Die bei der Verwaltung der letzteren
sich ergebenden Uberschüsse sind zu Zwecken der Armenpflege zu
verwenden (8 20 des Pfandleiheges.). Früher, vor dem Pfand-
leihegesetz errichtete Kommunalanstalten werden den Vorschriften des
Pfandleihegesetzes nach § 22 dann unterworfen, wenn dies der
Minister des Innern, wozu er ermächtigt ist, anordnet, wobei er
zugleich im Rahmen des Pfandleihegesetzes die bestehenden Ordnungen,
Reglements, Statuten ändern kann (Erl. vom 4. November 1881
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