Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

660 Anhang. 
diese Urteile endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in ab- 
weichender Weise geregelt sind, den Parteien das Rechtsmittel der Revision an 
das Oberverwaltungsgericht zu (§ 93 Abs. 1 2V.). 
Soweit das Rechtsmittel der Revision überhaupt zugelassen ist, steht dasselbe 
aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem Vorsitzenden des 
Bezirksausschusses zu (§ 93 Abs. 2 LVG.), nicht jedoch dem Vorsitzenden des Kreis- 
ausschusses, welcher gegen ein Endurteil desselben aus Gründen des öffentlichen 
Interesses Berufung eingelegt hat (§ 62 LVG.). Die Zulässigkeit der Revision des 
Vorsitzenden des Bezirksausschusses ist von der Entscheidung über die Vorfrage, 
ob das öffentliche Interesse für beteiligt zu erachten ist (§ 91 LVG.), nicht ab- 
hängig. (Vgl. OVG. E. Bd. 2 S. 258 in v. Kamptz Bd. 4 S. 1377.) 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden (§5 94 LBG.): 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Be- 
hörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe (Mängel 
in der Anwendung des materiellen Rechts); 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide (wesentliche Mängel 
des Verfahrens)y). Unter welchen Umständen ein wesentlicher Mangel vor- 
liegt, hängt vom Ermessen des Revisionsgerichts ab. Absolute Nichtigkeitsgründe 
des Verfahrens im Sinne des § 551 3P . kennt das Verwaltungsstreitverfahren nicht. 
Die Anmeldung und Rechtfertigung der Redision hat bei demselben 
Gericht zu erfolgen, welches in erster Instanz entschieden hat; sie ist daher bei 
dem Kreisausschusse und nicht beim Bezirksausschusse anzubringen, wenn gegen ein 
Urteil des Bezirksausschusses in zweiter Instanz die Einlegung der Revision rechts- 
wirksam erfolgen soll. Die Frist ist auch hier eine zweiwöchige. In der Revisions- 
schrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung 
des bestehenden Rechts oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens ge- 
funden werden (§ 96 LVG.). Das O#G. ist jedoch bei seiner Entscheidung an 
diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge 
geltend gemacht worden sind (§ 97 LWVG.). 
Für die formelle Behandlung des Rechtsmittels der Revision und das 
weitere Verfahren in der Revdisionsinstanz finden die für die Berufung ge- 
gebenen Vorschriften mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß eine Abänderung 
der Klage in der Revisionsinstanz unzulässig ist, ebenso eine Beiladung dritter. 
Dagegen ist eine Anschlußrevision zulässig. 
Die Entscheidungen des OG. können dahin gehen: 
a) wenn die Sache spruchreif ist und die Revision begründet ist, so hebt das 
OVG. die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst; 
b) wenn die Sache nicht spruchreif ist, und die Revision begründet ist, so weist 
das OV. dieselbe zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage 
geeignete Instanz und verordnet die Wiederholung und Ergänzung des Verfahrens, 
soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist 
(§§ 98, 99 LVG.). 
Nach der Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht an die Vor- 
instanz sind für diese nicht nur diejenigen vom Revisionsrichter aufgestellten Grund- 
satze maßgebend, welche zur Aufhebung der Entscheidung geführt hatten, sondern 
auch diejenigen, welche bei Prüfung der Frage, ob die Sache spruchreif war oder 
nicht, ausgesprochen worden waren (OV. E. vom 24. Juni 1882 Bd. 9 S. 41 
in v. Kamptz Bd. 4 S. 1346). Auch nach Zurückweisung der Sache in die Vor- 
instanz ist in dieser die Anführung neuer Tatsachen und auf Grund von solchen 
eine von den Grundsätzen des Revisionsrichters abweichende Beurteilung des Tat- 
bestandes zulässig. (OVG. E. vom 16. Mai 1890 Bd. 19 S. 83 in v. Kamptz 
Bd. 4 S. 1347). " 
Die Zufertigung der Entscheidung des OG. erfolgt durch Vermittlung des- 
jenigen Gerichts, welches in erster Instanz entschieden hat (§ 98 Satz 2 LG.). 
III. Die Wiederaufnahme des Verfahrens. 
Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig gewordenen 
Endurteile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter denselben 
Voraussetzungen, in demselben Umfange und innerhalb derselben Fristen statt, wie
	        
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