656 Anhang.
82.
Durch Ortsstatut kann für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Ge-
nehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen zu versagen
ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts= oder Straßenbildes beeinträchtigt werden
würde. Ferner kann durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche
Genehmigung zur Ausführung baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken von
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und
baulichen Anderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu versagen ist, wenn ihre
Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, durch die Bauausführung beein-
trächtigt werden würde.
Wenn die Bauausführung nach dem Bauentwurfe dem Gepräge der Umgebung
der Baustelle im wesentlichen entsprechen würde und die Kosten der trotzdem auf
Grund des Ortsstatuts geforderten Anderungen in keinem angemessenen Verhältnisse
zu den dem Bauherrn zur Last fallenden Kosten der Bauausführung stehen würden,
so ist von der Anwendung des Ortsstatuts abzusehen.
83.
Durch Ortsstatut kann vorgeschrieben werden, daß die Anbringung von Reklame-
schildern, Schaukästen, Aufschriften und Abbildungen der Genehmigung der Bau-
polizeibehörde bedarf. Die Genehmigung ist unter den gleichen Voraussetzungen zu
versagen, unter denen nach den §§ 1 und 2 die Genehmigung zu Bauausführungen
zu versagen ist.
8 4.
Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter Flächen wie Landhaus-
viertel, Badeorte, Prachtstraßen besondere, über das sonst baupolizeilich zulässige
Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden.
86.
Der Beschlußfassung über das Ortsstatut hat in den Fällen der §§ 2 und 4
eine Anhörung Sachverständiger vorauszugehen.
§ 6.
Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassenen Ortsstatute keine anderen Be-
stimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung oder Versagung der Genehmigung
Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören. WMill die Baupolizeibehörde
die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeindevorstandes erteilen, so hat sie
ihm dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid steht dem Gemeinde-
vorstand innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.
In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit von
Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Ortspolizei-
verwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern nicht in dem Orts-
statut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den Gemeinde-
vorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat.
§ 7.
Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsstatute vorbehaltenen Vor-
schriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von dem Kreisausschuß erlassen
werden. Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Bestätigung des Bezirks-
ausschusses. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, § 5 und §6 finden sinngemäß
Anwendung.
88.
Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des Bezirksausschusses für
landschaftlich hervorragende Teile des Regierungsbezirkes vorzuschreiben, daß die bau-
polizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen
außerhalb der Ortschaften versagt werden kann, wenn dadurch das Landschaftsbild
gröblich verunstaltet werden würde und dies durch die Wahl eines anderen Bau-
platzes oder eine andere Baugestaltung oder die Verwendung anderen Baumaterials
vermieden werden kann.