Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 657 
Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der Gemeindevorstand 
zu hören. In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehr- 
heit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Orts- 
polizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern nicht durch 
Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den Gemeinde= 
vorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
Urkundlich usw. 
2. Jagdordunug vom 15. Juli 19072) (GS. S. 207). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, mit 
Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den ganzen Umfang der Monarchie, 
mit Ausschluß der Provinz Hannover, der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Umfang des Jagdrechts. 
81. 
Jagdbare Tiere sind: 
a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh= und Schwarzwild, Hasen, Biber, Ottern, Dachse, 
Füchse, wilde Katzen, Edelmarder; 
b) Auer-, Birk= und Haselwild, Schnee-, Reb= und schottische Moorhühner, 
Wachteln, Fasanen, wilde Tauben, Drosseln (Krammetsvögel), Schnepfen, Trappen, 
Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche, Adler (Stein-, See-, Fisch-, Schlangen-, 
Schreiadler), wilde Schwäne, wilde Gänse, wilde Enten, alle anderen Sumpf= und 
Wasservögel mit Ausnahme der grauen Reiher, der Störche, der Taucher, der 
Säger, der Kormorane und der Bleßhühner. 
§ 2. 
Das Jagdrecht steht jedem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. 
Eine Trennung des Jagdrechts von Grund und Boden kann als dingliches 
Recht künftig nicht stattfinden. 
§ 3. 
Das Jagdrecht darf nur ausgeübt werden auf Jagdbezirken (Eigenjagdbezirken 
und gemeinschaftlichen Jagdbezirken) und auf Grundflächen, die Eigenjagdbezirken 
angeschlossen oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken zugelegt sind. 
Zweiter Abschnitt. 
Jagdbezirke. 
84. 
Eigenjagdbezirke können gebildet werden aus solchen, demselben Eigentumer, 
beim Miteigentum denselben Miteigentümern gehörigen Grundflächen, welche 
1. dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt sind, oder 
2. in einem oder mehreren Gemeinde-(Guts- bezirken einen land= oder sorst- 
wirtschaftlich benutzbaren Flächenraum von wenigstens 75 ha einnehmen und in 
ihrem Zusammenhang durch kein fremdes Grundstück unterbrochen werden. Die 
Trennung, welche Gewässer und Deiche, ebenso Wege, Kanäle und Eisenbahnen 
mit Zubehörfläche (Schutzstreisen, Ausschachtungs-, Anschüttungs-Flächen, Bahn- 
höfe und Ahnliches) bilden, wird als eine Unterbrechung des Zusammenhanges 
nicht angesehen. Diese Flächen werden dem angrenzenden Eigenjagdbezirk ange- 
schlossen, salls nicht der Inhaber den Anschluß ablehnt; liegen sie zwischen ver- 
schiedenen Jagdbezirken, so erfolgt der Anschluß bis zur Mitte. Befindet der 
Grenzweg sich aber im Eigentum des Inhabers eines angrenzenden Eigenjagdbezirks, 
so steht diesem das Jagdrecht auf dem ganzen Wege zu. Lehnt der Inhaber den 
Anschluß nicht ab, so kann der Eigentümer der Fläche eine Pachtentschädigung ver- 
langen; kommt eine Einigung über die Höhe der Pachtentschädigung nicht zustande, 
so findet das Verfahren nach § 19 Anwendung. 
Ein Eigenjagdbezirk kann allein aus Wegen, Deichen und Flüssen, sowie aus solchen 
längs Wegen, Kanälen und Eisenbahnen führenden Zubehörstreifen, die wegen ihrer 
1) Literatur: Ebener, Preußens Jagdgesetze. 2. Aufl. Berlin 1907. 
Altmann, Handbuch-pßer Berfassung II1. 429
	        
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