Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 661 
§ 15. 
Die Vorschrift in den §§ 5 und 6 des Kurhessischen Gesetzes, das Jagdrecht 
und dessen Ausübung betreffend, vom 7. September 1865 (Kurh. Gesetzsamml-. 
S. 571), daß erst nach Erstattung des für ein Grundstück gezahlten Ablösungs- 
kapitals in die Jagdausübung eingetreten werden darf, bleibt bestehen mit der Maß- 
gabe, daß an Stelle des dort zugrunde gelegten Umfangs des Grundbesitzes von 
100 Casseler Morgen ein solcher von 75 ha tritt, und daß die Jagdgenossenschaft 
an Stelle der Gemeinde tritt, soweit die Erträge der Jagd nicht mehr der Ge- 
meindekasse zukommen. 
§ 16. 
Die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden 
eine Jagdgenossenschaft. die Rechtsfähigkeit besitzt. 
Die Verwaltung der Angelegenheit der Jagdgenossenschaft sowie ihre gerichtliche 
und außergerichtliche Vertretung geschieht durch den Jagdvorsteher. Jagdvorsteher 
ist der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher, 
in der Rheinprovinz der Gemeindevorsteher). 
Sind die Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehreren Gemeinde- 
(Guts.)bezirken belegen, so bestimmt die Jagdaufsi htsbehörde (§ 70) den zuständigen 
Jagdvorsteher. 
Der gesetzliche Stellvertreter des Vorstehers der Gemeinde (des Gemeindevor- 
stehers in der Rheinprovinz) vertritt ihn in Behinderungsfällen auch in seiner 
Eigenschaft als Jagdvorsteher. 
In Stadtkreisen ist der Bürgermeister befugt, die Wahrnehmung der Obliegen- 
heiten des Jagdvorstehers und des Stellvertreters andern Magistratspersonen zu 
übertragen. 
§l 17. 
Über die Bildung mehrerer selbständiger gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus einem 
Gemeinde-(Guts bezirk, die Vereinigung mehrerer ganzer Gemeinde-(Guts-bezirke 
oder einzelner Teile eines solchen mit einem andern Gemeinde-(Guts-)bezirk oder 
Teilen eines solchen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 7 Abs. 2 und 3), 
sowie über den Anschluß der nicht zu einem Jagdbezirk gehörigen Grundflächen an 
einem Eigenjagdbezirk, deren Zulegung zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke oder 
die Bildung eines selbständigen Eigen= oder gemeinschaftlichen Jagdbezirks aus 
ihnen (§§ 7 Abs. 5, 8 bis 10) beschließen die Jagdvorsteher. 
g Ihnen liegt auch die Vereinbarung der Pachtentschädigung nach den §§ 7 Abs. 5, 
und 9 ob. 
Die Beschlüsse und die Vereinbarung der Pachtentschädigung sind zwei Wochen 
lang öffentlich aus zulegen. Ort und Zeit der Auslegung find in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
Während der Auslegungsfrist kann jeder beteiligte Grundbesitzer beim Kreis- 
ausschuß, und wenn ein Siadtkreis beteiligt ist, beim Bezirksausschusse gegen sie 
Einspruch erheben. 
Wenn im Fall des § 7 Abs. 2 und 3 Einspruch eingelegt ist, darf Üüber die 
Genehmigung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruchsverfahrens, andern- 
falls erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beschlossen werden. 
§l 18. 
Wenn bei Beteiligung der Grundflächen aus zwei oder mehreren Gemeinde- 
(Guts-bezirken eine Einigung zwischen den Jagdvorstehern (§ 17 Abs. 1) nicht 
zustande kommt, beschließt in den Fällen der §§ 8 und 9 der Kreisausschuß und, 
wenn ein Stadikreis beteiligt ist, der Bezirksausschuß. 
8 109. 
Wenn im Fall des § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Inhaber des 
umschließenden Eigenjagdbezirks zur Anpachtung bereit ist, eine Einigung über die 
Höhe der Pachtentschädigung aber nicht erzielt wird, so beschließt darüber der Kreis- 
ausschuß und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der Bezirksausschuß.
	        
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