C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 671
§ 70.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der gemeinschaftlichen
Jagdbezirke wird, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, in
Landkreisen von dem Landrat, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs-
präsidenten, in Stadtkreisen von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter
Instanz von dem Oberpräsidenten geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen innerhalb zwei
Wochen anzubringen.
§ 71.
Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in den öffentlichen Rechten begründeten
Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd unterliegen,
soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, der Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß,
in Stadtkreisen der Bezirksausschuß.
Achter Abschnitt.
Strafvorschriften.
§ 72.
Mit Geldstrafe bis zu 20 M. wird bestraft:
1. wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach § 30 Nr. 3
an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich führt,
2. wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons ausübt, ohne einen
von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke versehenen Jagdschein bei sich
zu führen (8 38).
§ 73.
Mit Geldstrafe von 15 bis 100 M. wird bestraft:
wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd ausübt, oder wer von
einem gemäß § 36 für ungüultig erklärten Jagdscheine Gebrauch macht.
Ist der Täter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Übertretung vor-
bestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräte, sowie die Hunde, welche
er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unter-
schied, ob der Schuldige Eigentümer ist oder nicht.
8 74.
Die Fristen im § 34 Ziff. 3, § 35 Ziff. 1 und 2, § 73 Abs. 29 beginnen mit
Sn Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder
erlassen ist.
§ 75.
Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung des Jagd-
berechtigten oder ohne dessen schriftlich erteilte Erlaubnis bei sich zu führen, die
Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe von sechs bis
fünfzehn Mark belegt.
g 76.
Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während der Schonzeit
erlegt oder einfängt:
1. ein Stuck Elchwild. 150 M.
2. ein Stück Rotwmid:: 150 „
3. ein Stück Dammddd . . 100,
4. einen Beer. 100 „
5. ein Stück Rehwild 60 „.
6. ein Stück Auerwild, eine Trappe, einen Schwan * 80 „
7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stück Birk- oder beietmin, eine
Schnepfe oder einen Fasa „ 10 „