672 Anhang.
8. ein Rebhuhn, ein schottisches Moorhuhn, eine Wachtel, eine wilde
Ente, einen Kranich, einen Brachvogel, einen Wachtelkönig o
einen sonstigen jagdbaren Sumpf= oder Wasservollell 5 K.
9. eine Drossel (Krammetsoogllell. 2 „
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe in den Fällen
1 bis 4 auf 15 M., 5 und 6 auf 5 M., in den Fällen 7 bis 9 bis auf 1 M.
für jedes Stück ermäßigt werden.
§ 77.
Mit Geldstrafe bis zu 150 M. wird bestraft, wer:
1. innerhalb der Schonzeit auf die durch diese geschützten Tiere die Jagd aut-
übt, ohne sie zu erlegen oder einzufangen;
2. den Vorschriften des § 41 zuwider Schlingen stellt, in denen jagdbare Tiere
oder Kaninchen sich fangen können.
Ist in den Schlingen Wild gefangen worden, für welches eine Schonzeit vor-
geschrieben ist, so darf eine niedrigere Strafe, als wie sie nach §§ 50 und 76
angedroht ist, nicht verhängt werden. Das gleiche findet Anwendung auf Wild,
für welches die Schonzeiten deshalb nicht gelten, weil es sich in eingefriedigten
Wildgärten befindet.
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 41 ist neben der Geldstrafe die
Einziehung der Schlingen auszusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht.
§ 78.
Mit Geldstrafe bis zu 150 M. wird bestraft: wer den Vorschriften der §§ 43,
44 und 45 zuwider Wild oder Kiebitz= oder Möweneier versendet, zum Verkauf
herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, ankauft oder den Verkauf von
solchem Wild (Eiern) vermittelt.
Hat der Täter gewerbs= oder gewohnheitsmäßig gehandelt, so ist eine Geldstrafe
von nicht unter 30 M. zu verhängen.
Neben der Geldstrafe ist das den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildende
Wild (die Kiebitz= und Möweneier) einzuziehen ohne Unterschied, ob der Schuldige
Eigentümer ist oder nicht; von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der
Ankauf nur zum eigenen Gebrauch geschehen ist.
§ 79.
An die Stelle einer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu ver-
hängenden, nicht beitreibbaren Geldstrafe tritt Haftstrafe nach Maßgabe der §§ 28
und 29 des Reichsstrafgesetzbuches.
g 80.
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personen verurteilt werden, welche
unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines anderen stehen und zu dessen
Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer im Fall des Unvermögens der Verurteilten
für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu
welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9 des Straf-
gesetzbuches verurteilt wird. Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem
Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit
nicht ausgesprochen.
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird derjenige,
welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen haftet, zur Zahlung der
Geldstrafe und der Kosten als unmittelbar haftbar verurteilt. Dasselbe gilt, wenn
der Täter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hatte und wegen Mangels der zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Tat erforder-
lichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willens-
bestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Erklärten
tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.