52 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
Bestandteil des Vergleichs in den letzteren aufgenommen werden und
ebensowenig auf Vergleiche, durch welche ein unter den Parteien bis-
her nicht in stempelpflichtiger Form zustande gekommenes Rechts-
geschäft anerkannt oder im wesentlichen aufrecht erhalten wird. Für
die rechtzeitige Verwendung des tarifmäßigen Stempels (zwei Wochen)
haben die Parteien zur Vermeidung der Stempelstrafe zu sorgen. Der
Schiedsmann ist dafür nicht verantwortlich. — Die sächlichen Kosten
des Schiedsmannsamtes fallen der Gemeinde zur Last und werden in
zusammengesetzten Bezirken auf die beteiligten Gemeinden und Guts-
bezirke nach der Seelenzahl verteilt. Die Geldstrafen, welche in Ge-
mäßheit der Schiedsmannsordnung zur Hebung gelangen, fließen den
Gemeinden bezw. Gutsbezirken zu, welche die sächlichen Kosten des
Schiedsmannsamtes zu tragen haben und werden wie die Gemeinde-
abgaben eingezogen. )
D. Die dritte Gruppe der Justizpersonen bilden die Standes-
beamten. Mit Einführung der obligatorischen Zivilehe wurde zu-
nächst in Preußen (1874) die Beurkundung des Personenstandes in be-
sonderen Registern (Geburts-, Heirats-, Sterberegister) einem Staats-
beamten (Standesbeamten) übertragen. Diese Einrichtung wurde durch
Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 auf ganz Deutschland ausgedehnt.")
Die Eintragung geschieht kostenfrei. Die Standesbeamten werden jeder-
zeit widerruflich für bestimmte Bezirke vom Oberpräsidenten bestellt.")
Wenn der Standesamtsbezirk mit dem Gemeindebezirk zusammenfällt,
werden die Standesamtsgeschäfte regelmäßig durch den Gemeinde-
vorsteher (Bürgermeister) oder einen von der Gemeindebehörde mit
staatlicher Genehmigung angestellten Beamten versehen. Geistliche da-
gegen sind nicht zu bestellen, Gemeindebeamte dagegen zur Übernahme
des Amtes verpflichtet"), die Kosten des Standesamtes werden regel-
mäßig von der Gemeinde getragen. Etwaige Strafen und Gebühren
fallen dafür auch dieser zu. ) Die Aussicht führt in Landgemeinden
der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses, in Stadtgemeinden
der Regierungspräsident. ?) Wird seitens des Standesbeamten ein An-
trag auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung abgelehnt, so hat das
Gericht (Amtsgericht) hierüber zu entscheiden und eventuell den Standes-
beamten zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung anzuweisen.
Die Aufbewahrung der jährlich einzureichenden Abschriften (Neben-
register) erfolgt durch das Gericht.
1) Schiedsmannsordn. §§ 1— 11 V. v. 27. August 1879 (MBl. S. 209. JMl
S. 304) §§ 4g. 15 Abs. 3, 35 u. Tarif Nr. 67 Abs. 2, wodurch Schiedmannsordn.
§§ 40, 41, soweit sie den Stempel betreffen, ersetzt sind. V. v. 8. April 1879
(Ml. S. 63 § 4 geänd. JIMl. S. 87).
„) Personenstandsgesetz v 6. Februar 1875 (RBl. S. 23) (zit. PG.) erg. EG. z.
B. Art. 46; Ausf. Anw. mit Formul. v. 25. März 1899 (REBl. S. 225). Ein-
führung in Helgoland V. v. 25. November 1899 (GBl. S. 675).
2) Bek. v. 1. Dezember 1875 MBl. S. 75.
8 4) PG. §§ 1—6 und preußisches Gesetz vom 9. März 1874 (GS. S. 95)
3 Abs. 5.
S) PG. 88 7—10, 16, 70 nebst Tarif.
6) PG. 85 11 Abs. 1, 2; 3G. § 154 Abf. 1, 2.