Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

14 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung. 
erfolgen aus den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds, denen als Ein- 
nahmen zufließen a) die Zinsen ihrer Kapitalien, b) besondere Beiträge 
einzelner Geistlichen, c) die Beiträge der Landeskirchen (in Höhe des 
nicht anderweit gedeckten Ausgabebedarfs), d) die Staatsbeiträge (ins- 
gesamt jährlich 1924739 M.). 
D. Die Vergütung für Umzug kosten ist für die Geistlichen der 
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover durch das Gesetz 
vom 13. Dez. 1906 (Ges S. 1907 S. 1) und für die Geistlichen der 
evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen durch Gesetz vom 
10. Juli 1909 (Ges S. S. 621) geregelt. 
Zu S. 566, §9 151 letzter Absatz: Abgeändert sind: a) das Lehrer- 
pensionsgesetz vom 6. Juli 1885 durch Gesetz vom 10. Juni 1907 
(Ges S. S. 133), b) das Waisengesetz vom 27. Juli 1890 durch Gesetz 
vom 10. Juni 1907 (Ges S. S. 137); das Diensteinkommen der 
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen ist durch Gesetz 
vom 26. Mai 1909, Ges S. S. 93 (Anl. 2 des Mantelgesetzes vom 
26. Mai 1909, Ges S. S. 85) neu geregelt. 
Zu S. 574, N& 152 letzter Absatz: Der Erlaß von Strafvorschriften 
für Schulversäumnisse im Gebiete des vormaligen Herzogtums 
Nassau usw. ist durch Gesetz vom 1. Aug. 1909 (Ges . S. 734) 
geregelt. 
Zu S. 588, 589, §9 158 letzter Absatz: Nach dem Gesetz vom 
1. Aug. 1909 (Ges S. S. 733) sind die Gemeinden und weitere 
Kommunalverbände befugt, zur Unterhaltung der gewerblichen und kauf- 
männischen Fortbildungsschulen von den Arbeitgebern der Fortbildungs- 
schüler Beiträge zu erheben. 
Zu S. 589 f., § 159: Das Diensteinkommen der Lehrer 
und Lehrerinnen an öffentlichen Vokksschulen ist durch das 
Gesetz vom 26. Mai 1909, Ges . S. 93 (Anl. 2 des Gesetzes betr. 
die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen vom 
26. Mai 1909, Ges S. S. 85) neu geregelt!). Das Gesetz enthält 
zunächst eine Erhöhung der Dienstbezüge der Lehrer, soweit diese 
billigen Anforderungen bisher nicht entsprochen haben; es beseitigt 
ferner die mit dem geltenden System örtlicher Normierung der Lehrer- 
gehälter durch die einzelnen Schulverbände verbundenen Mißstände; 
es stellt endlich zur Durchführung der Gehaltsaufbesserungen erhebliche 
Staatsmittel zur Verfügung und regelt deren Verteilung unter sach- 
gemäßer Berücksichtigung der leistungsunfähigen Schulverbände. 
Das Diensteinkommen setzt sich zusammen aus Grundgehalt, Alters- 
zulagen und freier Dienstwohnung oder Mietentschädigung. Die Höhe 
dieser Bestandteile ist gesetzlich festgelegt, das Prinzip des Einheits- 
gehaltes also insoweit durchgeführt. Entsprechend besonderen örtlichen 
Verhältnissen oder der gehobenen Amtsstellung können die Gemeinden 
unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Orts= oder Amtszulagen 
1) An Literatur vgl. Klotzsch, Kommentar zum Lehrerbesoldungsgesetz mit 
Ausführungs-Anweisung und Anhang (Lehrerpensionsgesetz, Ruhegehaltskassengesetz, 
Lehrerhinterbliebenenfürsorgegesetz), Berlin 1909.
	        
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