Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

16 Altmannn, Die Verfassung und Verwaltung. 
außerdem Zuschüsse zur Alterszulagekasse, ferner nochmalige Beiträge 
an Schulverbände mit nicht mehr als sieben Schulstellen. 
Zu S. 591, 592, § 159: Das Lehrerpensionsgesetz vom 6. Juli 
1885 ist, entsprechend den Anderungen des Ziv Pens G. für die Staats- 
beamten, durch Gesetz vom 10. Juni 1907 (Ges S. S. 133) abgeändert. 
Danach beträgt die Pension jetzt bei 10 Dienstjahren: 3 , steigend 
mit jedem weiteren Dienstjahre bis zu 30 Dienstjahren um ½0, dann 
um 1/120 bis zu 1/60 des Diensteinkommens. Der früheste Beginn 
der pensionsfähigen Dienstzeit ist der Beginn des achtzehnten Lebens- 
jahres. Die Pensionen werden vierteljährlich im voraus gezahlt; 
dem entsprechend erhalten auch die Hinterbliebenen eines verstorbenen 
Pensionärs eine dreimonatige Gnadenbewilligung der Pension. 
Zu S. 593, § 159: Das Lehrer-Reliktenges etz vom 4. Dez. 
1899 ist durch Gesetz vom 10. Juni 1907 (Ges S. S. 137) abgeändert 
worden. Das Witwengeld beträgt danach mindestens 300 M. und 
höchstens 3500 M. 
Zu S. 602, 603, §& 161: Für die Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen (Gesetz vom 
11. Juni 1894) können durch die unterhaltspflichtigen Gemeinden 
Alterszulagen bei der Alterszulagekasse für Volksschullehrer versichert 
werden (Gesetz vom 25. August 1909, Ges S. S. 738). 
Zu S. 606, 6§ 163: Das Gesetz vom 17. Juni 1898 über die 
Disziplinarverhältnisse der Privatdozenten findet auf die 
Privatdozenten an den technischen Hochschulen mit entsprechenden er- 
gänzenden Bestimmungen ebenfalls Anwendung (Gesetz vom 3. Dez. 
1908, Ges S. S. 2139. 
Zu S. 619, 620, § 165: Das Grundkapital der Zentralgenossen- 
schaftskasse ist durch Gesetz vom 13. Juli 1909 (Ges S. S. 640) auf 
75 Millionen Mark erhöht; zugleich ist die Verteilung des am Jahres- 
schlusse sich ergebenden Reingewinns der Anstalt (Reservefonds, Ver- 
zinsung der Einlagen, des staatlichen Erhöhungskapitals usw.) neu 
geregelt. 
Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdr., Berlin W 8.
	        
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