16 Altmannn, Die Verfassung und Verwaltung.
außerdem Zuschüsse zur Alterszulagekasse, ferner nochmalige Beiträge
an Schulverbände mit nicht mehr als sieben Schulstellen.
Zu S. 591, 592, § 159: Das Lehrerpensionsgesetz vom 6. Juli
1885 ist, entsprechend den Anderungen des Ziv Pens G. für die Staats-
beamten, durch Gesetz vom 10. Juni 1907 (Ges S. S. 133) abgeändert.
Danach beträgt die Pension jetzt bei 10 Dienstjahren: 3 , steigend
mit jedem weiteren Dienstjahre bis zu 30 Dienstjahren um ½0, dann
um 1/120 bis zu 1/60 des Diensteinkommens. Der früheste Beginn
der pensionsfähigen Dienstzeit ist der Beginn des achtzehnten Lebens-
jahres. Die Pensionen werden vierteljährlich im voraus gezahlt;
dem entsprechend erhalten auch die Hinterbliebenen eines verstorbenen
Pensionärs eine dreimonatige Gnadenbewilligung der Pension.
Zu S. 593, § 159: Das Lehrer-Reliktenges etz vom 4. Dez.
1899 ist durch Gesetz vom 10. Juni 1907 (Ges S. S. 137) abgeändert
worden. Das Witwengeld beträgt danach mindestens 300 M. und
höchstens 3500 M.
Zu S. 602, 603, §& 161: Für die Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen (Gesetz vom
11. Juni 1894) können durch die unterhaltspflichtigen Gemeinden
Alterszulagen bei der Alterszulagekasse für Volksschullehrer versichert
werden (Gesetz vom 25. August 1909, Ges S. S. 738).
Zu S. 606, 6§ 163: Das Gesetz vom 17. Juni 1898 über die
Disziplinarverhältnisse der Privatdozenten findet auf die
Privatdozenten an den technischen Hochschulen mit entsprechenden er-
gänzenden Bestimmungen ebenfalls Anwendung (Gesetz vom 3. Dez.
1908, Ges S. S. 2139.
Zu S. 619, 620, § 165: Das Grundkapital der Zentralgenossen-
schaftskasse ist durch Gesetz vom 13. Juli 1909 (Ges S. S. 640) auf
75 Millionen Mark erhöht; zugleich ist die Verteilung des am Jahres-
schlusse sich ergebenden Reingewinns der Anstalt (Reservefonds, Ver-
zinsung der Einlagen, des staatlichen Erhöhungskapitals usw.) neu
geregelt.
Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdr., Berlin W 8.