58 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
seiner Amtspflicht begangenen Handlungen ergreift, hat das BG#B.
ausdrücklich bestimmt, daß, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahr-
lässig die ihm einem dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt,
er diesem den daraus erwachsenen Schaden ersetzen muß. Bei bloßer
Fahrlässigkeit tritt die Ersatzpflicht nur dann ein, wenn der Verletzte
nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann (BGB. § 839 Abs. 1),
wobei es keinen Unterschied macht, ob überhaupt ein anderer zum
Ersatze verpflichtet, oder ob der an sich Ersatzpflichtige zahlungs-
unfähig ist.
Da die Beamten als solche nicht für eigene Rechnung oder für ihr
Interesse, sondern als Vertreter von Körperschaften handeln,
so erwächst dem dritten, welchem durch eine in Ausübung ihrer Ver-
tretungsmacht begangene, zum Schadensersatz verpflichtende, wider-
rechtliche Handlung Schaden zugefügt worden ist, der Vorteil, diese
Körperschaft selbst als haftpflichtig in Anspruch nehmen zu können.
Denn die Vorschrift des BGB., daß eingetragene Vereine für den
Schaden haften, den ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter,
insonderheit also der Vorstand und dessen einzelne Mitglieder, einem
dritten durch zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen zugefügt
haben, welche von ihnen in Ausübung der ihnen zustehenden
Verrichtungen begangen sind, findet auch auf alle Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts An-
wendung (§§ 31, 89 BGB.). Zu den letzteren gehört aber außer den
Kommunalbehörden der Provinzen, Kreise, Städte, überhaupt der
Ortschaften, vor allem die größte öffentlichrechtliche Körperschaft: Der
Staat in seiner Eigenschaft als Fiskus.
Bei der Prüfung der Verpflichtung des Staates für die Handlungen
seiner Beamten haftbar einzustehen, ist davon auszugehen, daß das
BGB. in seinen Bestimmungen mit strenger Konsequenz sich auf das
Privatrecht beschränkt. Alle Fragen des öffentlichen Rechts hat es
von sich fern gehalten. Dementsprechend hat die vorberatende Kommission
des Reichstages auch einen Antrag, wonach öffentliche Körperschaften,
insbesondere der Staat für denjenigen Schaden haftbar sein sollten,
welchen ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen
Gewalt dritten zugefügt habe, abgelehnt. Sie ist dabei vorzugsweise
von der Rücksicht auf die so überaus verschiedenartige Gestaltung der
öffentlichen Machtbefugnisse und in erster Linie durch die Scheu, in
das öffentliche Recht überhaupt einzugreifen, geleitet worden. Als
Fiskus, d. h. als Träger von privatrechtlichen Rechten und Ver-
bindlichkeiten, tritt der Staat, gleich jeder anderen juristischen Person,
gleichberechtigt und gleichverpflichtet in den Rechtsverkehr der Privat-
personen ein. Die Frage, ob und inwieweit er für die Handlungen
seiner Beamten, welche diese in Ausübung der ihnen in privatrecht-
lichen Verhältnissen zustehenden Vertretungsmacht begangen haben,
haftbar sei, kann nur nach den Vorschriften des Privatrechts beantwortet
werden. Nach diesen ist aber seine Haftpflicht unanfechtbar. Es hat
für die Gesetzgebung kein Grund vorgelegen, die Vertreter des Staates
und der Gemeinden, soweit sie in Ausübung privatrechtlicher Ver-