68 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung,
die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Oberpäsidenten, gegen den auf die Be-
schwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
2. Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, und gegen
den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
3. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die
Einleitung des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten bezw. dem
Minister des Innern verfügt und von demselben der Untersuchungs-
kommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung bezw. des
Disziplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz
der Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das
Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt
bei dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem Ober-
verwaltungsgerichte der Minister des Innern.
In dem vorstehend bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorge-
sehenen Verfahren ist entstehenden Falls auch über die Tatsache der
Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder
und sonstigen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen.
§ 36 ZG. besagt folgendes:
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen, Mit-
glieder des Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindebeamten, so-
wie der Gutsvorsteher kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Juli 1852 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1. Die Befugnis, gegen die Gemeindevorsteher (Amtmänner in West-
falen, Bürgermeister in der Rheinprovinz), Schöffen, Mitglieder des
kollegialischen Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamten, so-
wie gegen Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem
Landrate, und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten
Ordnungsstrafrechts dem Regierungspräsidenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Landrate findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen die Straf-
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die
Beschwerde an den Oberpräsidenten statt.
2. Gegen die von dem Amtmann in Westfalen oder von dem
Bürgermeister in der Rheinprovinz auf Grund des § 83 der Westfäl.
Landgemeindeordn. vom 19. März 1856 bzw. der §§ 83 und 104 der
Rheinisch. Landgemeindeordn. vom 23. Juli 1845 gegen Unterbeamte der
Gemeinden, Amter oder Bürgermeistereien erlassenen Strafverfügungen
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Landrat und gegen
den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Landrats innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten statt.
3. Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen 1 und 2 in letzter
Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten, bezw. des
Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-
verwaltungsgericht statt.