8 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten. 69
In den Hohenzollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen
des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die
Klage bei den Oberverwaltungsgerichte statt.
4. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Ein-
leitung des Verfahrens von dem Landrate oder von dem Regierungs-
präsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungskommissar und
der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Dies-
ziplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung
7er Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums das Ober-
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberverwaltungsgerichte wird von dem Minister des Innern ernannt.
In dem vorstehend zu 4. vorgesehenen Verfahren ist entstehenden
Falles auch über die Tatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Ge-
meindebeamten Entscheidung zu treffen.
Bei Dienstvergehen der Amtsvorsteher beschließt über die Ver-
hängung von Ordnungsstrafen im Umfange des den Provinzialbehörden
beigelegten Ordnungsstrafrechts der Kreisausschuß und im Umfange des
dem Minister beigelegten Ordnungsstrafrechts der Regierungspräsident.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen die Straf-
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die
Beschwerde an den Oberpräsidenten statt. Gegen die Beschlüsse beider
findet innerhalb der gleichen Frist Klage bei dem OV. statt.
In dem auf die Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren
wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrate oder
von dem Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Unter-
suchungskommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die
erste Instanz ernannt.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß,
zweiter Instanz das OVG. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei
dem OVG. wird von dem Minister des Innern ernannt (§ 68 der
Kreisordn. vom 13. Dezember 1872 GS. S. 661).
Vorstehende Bestimmungen finden auch hinsichtlich der Dienstvergehen
der Kreisbeamten mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht
zur Vahangung von Ordnungsstrafen auch dem Landrate zusteht (§ 134
Z. 3 KO
Die Mitglieder der Provinzialräte, Bezirks-, Kreis-=
(Stadt-) ausschüsse können aus Gründen, welche die Entfernung
eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen ( 2 des Disziplinarges.
vom 21. Juli 1852) im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen
enthoben werden, jedoch erfolgt die Einleitung des Verfahrens, sowie
die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der
Staatsanwaltschaft durch den Minister des Innern. Disziplinargericht
ist der ionplinarsenat 1) des Oberverwaltungsgerichts W 14,
32, 39
1) Der Disziplinarsenat ist an die Stelle des ursprünglich bestellten Plenums
getreten durch Ges. vom 8. Mai 1889 (GS. S. 107). Der Disziplinarsenat besteht
aus zwei Präsidenten und 7 Räten des O.