§ 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten. 71
durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der
etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden (51).
Der zu den Kosten nicht verwendete Teil des Diensteinkommens
wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Ent-
fernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat (§ 522). ·
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der einbehaltene Teil
des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der ein-
behaltene Teil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen,
soweit derselbe nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und der
Ordnungsstrafe erforderlich ist (& 53).
F. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beamten der
Justizverwaltung.
Der 4. Abschnitt des Disziplinarges. vom 21. Juli 1852, welcher
hierüber in den §§ 55—77 handelt, ist zum Teil ergänzl bezw berichtigt
durch die Novelle vom 9. April 1879 (GS. S. 345), zum Teil sind die
auf Rechtsanwälte bezüglichen Bestimmungen in Fortfall gekommen
durch die reichsgesetzlichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung
vom 1. Juli 1878 (Rl. S. 177).
Hinsichtlich der Beamten der Justizverwaltung, welche kein Richter-
amt bekleiden, kann der Justizminister Ordnungsstrafen jeder Art ver-
hängen (§8 55, 56). Der Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht ist
befugt, gegen alle im Bezirke des Oberlandesgerichts angestellten Be-
amten der Staatsanwaltschaft Warnungen und Verweise, gegen die
Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und gegen die
Beamten der gerichtlichen Polizei Warnungen, Verweise und Geld-
bußen bis zu 30 M. zu verhängen.
Hinsichtlich der Bureau= und Unterbeamten, welche unter der alleinigen
Aufsicht der Staatsanwaltschaft stehen, finden die hinsichtlich der Bureau-
und Unterbeamten bei den Gerichten in dem Gesetze vom 21. Juli
1852 getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Befugnis zur Festsetzung von Ordnungsstrafen der Beamten der
süüsrteamwalischaft zusteht, Geldstrafen jedoch nur verhängt werden
ürfen:
a) von dem Oberstaatsanwalt bis zum Betrage von 90 M.;
b) von dem Ersten Staatsanwalt bis zum Betrag von 30 M.
19 des Abänderungsges. vom 9. April 1879 GS. S. 345).
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe ist Beschwerde zulässig, welche
im Dienstaufsichtswege erledigt wird (§ 20 des vorerw. Ges.).
Die Vorgesetzten, welche außer dem Justizminister befugt sind, von
Amts wegen oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Bureau-
und Unterbeamte der Gerichte Ordnungsstrafen zu verhängen, sind
à) der Präsident eines Oberlandesgerichts in Ansehung der Beamten
seines Bezirks. Die Geldbuße darf die Summe von 90 M. nicht
übersteigen,
b) der Präsident des Landgerichts in Ansehung der Beamten seines
Bezirks. Die Geldbuße darf die Summe von 30 M. nicht übersteigen,
c) der Einzelrichter (Amtsrichter) in Ansehung der bei dem Gerichte