Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 17. Rechte der Beamten. 77 
der Nangklasse (Dienstrang, nicht persönlich höherer Rang) und der 
Zugehörigkeit des Dienstortes zu einer der vier Militärservisklassen 
abgestuft sind (Ges. v. 12. Mai 1873 GS. S. 209 u. Ausf.-Verf. 
v. 15. Mai 1873 MBl. S. 167). Der hierfür maßgebende Tarif 
ist folgender: 6 
Tarif. 
  
Jahresbetrag des Wohnungsgeldzu- 
schusses in den Orten der Servisklasse: 
Berlin.. II. III. IV. 
4 4 4 4 4 
I. Beamte der 1. Rangklasse. 15000000 
II. Beamte der 2. und 3. Rangklasse,009000CO6600 640 
III. Beamte der 4. und 5. Rangklasse 900 f60 40"30 
IV. Beamte, welche zwischen den Be- 
amten der 5. Rangklasse und den 
Subalternen der Provinzialbehörden 
rangieren, Subalternbeamte zweiter 
Klasse bei den Zentralbehörden, Sub- 
alternbeamte bei den Provinzial= und 
Lokalbehörden 540 432 360800 216 
V. Unterbeanmtte 230 8800 1441 72. 
Die für den Wohnungsgeldzuschuß maßgebende Klasseneinteilung ist 
neu gefaßt worden durch RG. v. 6. Juli 1904, dessen als Beilage II 
angefügte Klasseneinteilung auch für die preußischen unmittelbaren 
Staatsbeamten durch Ges. vom 19. Dezember 1904 (GS. S. 287) 
mit dem 1. April 1904 in Kraft getreten ist. 
Steht dem Beamten eine Dienstwohnung zu, so wird dieselbe nach 
einem Inventarium übergeben und darf ohne Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde weder unentgeltlich abgetreten noch vermietet werden. 
Welche Lasten der Unterhaltung von dem Beamten zu tragen oder welche 
Vergütigungen ihm hierfür von dem Staate gewährt werden, wird 
im Regulativ vom 26. Juli 1880, MBl. S. 264, Nachtrag vom 
20. April 1898, MBl. S. 120 im einzelnen angegeben. 
Sind mit einem Amte besondere Aufwendungen für Bureau, zwecks 
Erledigung von Dienstreisen das Halten von Wagen und Pferden ver- 
bunden, so wird hierfür ein Pauschalsatz als Dienstaufwands- 
entschädigung zugleich mit dem Gehalte gezahlt. Daneben findet 
sich eine den Beamten zustehende Schreibmaterialienvergütung (St M. 
vom 11. Mai 1863 MBl. S. 189, JIMBl. S. * 
c) Besondere Vergütungen stehen dem Beamten zu bei Er- 
ledigungen von Amtsgeschäften außerhalb des Amtssitzes in Entfernung 
von mehr als zwei Kilometern (bei Dienstreisen). Maßgebend hier- 
für sind die Ges. v. 24. März 1873 (GS. S. 122), Ges. v. 28. Juni 
1875 (GS. S. 370), Verordn. vom 15. April 1876 (GS. S. 107) 
und Ges. vom 21. Juni 1897 (GS. S. 193). 
  
Bezeichnung der Beamten. 
  
  
  
  
  
 
	        
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