Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 1 (1)

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der Lage, sondern auch nach ihren internen Gesetzen verpflichtet, ganz spontan Er- 
hebungen einzuleiten. Sie hat in dieser Richtung gar nichts unternommen. 
Note Serbiens: 
Den Wünschen der k. und k. Regierung entsprechend ist die Königliche 
Regierung somit bereit, dem Gericht obne Rücksicht auf Stellung und Nang jeden 
serbischen Staatsangehörigen zu übergeben, für dessen Teilnahme an dem Serajewoer 
Verbrechen ihr Beweise geliefert werden sollten. Sie verpflichtet sich insbesondere 
anf der ersten Seite des Amtsblatts vom 13./26. Juli solgende Enuntiation zu 
veröffentlichen: Die Königlich Serbische Regierung verurteilt jede Propaganda, die 
gegen Österreich-Ungarn gerichtet sein sollte, d. h. die Gesamtheit der Bestrebungen) 
die in letzter Linie auf die Losreißung einzelner Gebiete von der österreichisch- 
ungarischen Monarchie abzielen, und sie bedauert aufrichtig die traurigen Folgen 
dieser verbrecherischen Machenschaften. 
Anmerkung der k. und k. Regierung: 
Unsere Forderung lautete: „? Die Königlich Serbische Regierung verurteilt die 
gegen Osterreich--Ungarn gerichtete Propaganda 
Die von der Königlich Serbischen Regierung vorgenommene Anderung der 
von nns geforderten Erklärung will sagen, daß eine solche hegen Österreich-Ungarn 
gerichtete Propaganda nicht besteht, oder daß ihr eine solche nicht bekannt ist. Diese 
Formel ist unaufrichtig und hinterhältig, da sich die Serbische Regierung damit für 
später die Ausflucht reserviert, sie hätte die derzeit bestehende Propaganda durch diese 
Erklärung nicht desavoniert und nicht als monarchiefeindlich anerkannt, woraus sie 
weiter ableiten könnte, daß sie zur Unterdrückung einer der setzigen Propaganda 
gleichen nicht verpflichtet sei. 
Note Serbiens: 
Die Königliche Regierung bedauert, daß laut der Mitteilung der k. und k. 
Regierung gewisse serbische Offiziere und Funktionäre an der eben genannten Pro- 
paganda mitgewirkt, und daß diese damit die freundnachbarlichen Beziehungen ge- 
fährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die Königliche Regierung durch die 
Erklärung vom 31. März 1909 feierlich verpflichtet hatte. 
Die Regierung geleichlautend mit dem geforderten Texte. 
Anmerkung der k. und k. Regierung: 
Die von uns geforderte Formulierung lautete: „Die Königliche Regierung 
bedauert, daß serbische Offiziere und Funktionarte mitgewirkt haben .« 
Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatz laut der Mit- 
teilung der k. und k. Regierunge verfolgt die Serbische Regierung den bereits oben 
angedeuteten Zweck, sich für die Jukunft freie Hand zu wahren. 
Note Serbiens: 
Die Königliche Regierung verpflichtet sich weiter: 
1. Auläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Jusammentritts der Skupschtina 
in das Preßgesetz eine Bestimmung einzuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse 
und zur Verachtung gegen die Monarchie sowie jede Publikation strengstens bestraft 
würde, deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität SÖsterreich-Ungarns 
gerichter ist
	        
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