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fester geschmiedete vertragsmäßige Treuverhältnis zwischen Oesterreich-Ungarn
und dem Deutschen NReich ist durch den Abfall des dritten Bundesgenossen und
seinen Uebergang in das Lager ihrer Feinde unversehrt geblieben. Der deutsche
Botschafter Fürst Bülow hati deshaib Anweisung erhalten, Rom zugleich mit
dem österreichisch-ungarischen Botschafter Baron Macchio zu verlassen.
Rom, 23. Mai. Fürst Bülow hat heute von der Konsulta die amttliche
Mitteilung erhalten, daß Italien sich von morgen ab als im Kriegszustand mit
Oesterreich-Ungarn befindlich erachtet. (W. T. B.)
Der formelle Mobilmachungsbefehl in Jtalien.
RKom, 23. Mai. Der König von Jtalien hat die allgemeine Mobilmachung
des Heeres und der Marine sowie die Requirierung aller Fuhrwerke und zur
Beförderung dienenden Tiere angeordnet. (W. T. B.)
Fürst Bülow fordert seine Dässe.
RKom, 23. Mai. Botschaftsrat v. Hindenburg begab sich gestern nachmittag
5 Uhr auf die Konsulta, wo er im Auftrage des Fürsten Zülow unter
Hinweis auf den Abbruch der Beziehungen zwischen Italien und Oesterreich-
Ungarn die PDässe für den kaiserlich deutschen Botschafter forderte. Fürst Zülow
und das Personal der Botschaft ebenso wie der bayerische Gesandte am Oulrinal
sowie der preußische und der bayerische Gesandte am Vatikan verlassen heute
abend in zwei Extrazügen Rom. Der Zug des Fürsten Bülow fährt um 9 Uhr
30 Minuten ab und soll am anderen Morgen in Chiasso 9 Uhr 30 Minuten
eintreffen. (W. T. S.)
Der Wortlaut der italienischen Kriegserkldrung.
Wien, 23 Mai. Der Text der vom königlich italienischen Botschafter dem
k. u. k. Minisker des k. u. k. Hauses und des Aeußern überbrachten Kriegs-
erklärung hat folgenden Wortlaut:
Wien, am 23 Mai 1913. Den Befehlen Seiner Majestäf des Könige-
seines erhabenen Herrschers, entsprechend hat der unterzeichnete königlich
italienische Botschafter die Ehre, Seiner Exzellenz dem Herrn österreichisch-
ungarischen Minister des Aeußern folgende Mitteilung zu übergeben:
Am 4. d. M. wurden der k. u. k. Regierung die schwerwiegenden Gründe
bekanntgegeben, weshalb Italien im Vertrauen auf sein gutes Recht seinen
Bündnisvertrag mit Oesterreich-Ungarn, der von der k. und k. Regierung
verletzt worden war, für nichtig und von nun an wirkungslos erklärt und seine
volle Handlungsfreiheit in dieser Hinsicht wieder erlangt hat. Fest entschlossen,
mit allen Mitteln, über die sie verfügt, für die Wahrung der stalienischen
Rechte und Jnteressen Sorge zu kragen, kann die königliche Regierung sich nicht
ihrer Pflicht entziehen, gegen jede gegenwärtige und zukünftige Bedrohung zum