britische Recht speziell anerkannt. Der britische Merchant Shipping Act von 1894 Abschnitt 69
lautet: Wenn semand die britische Flagge benutzt und sich den Charakter eines Angehörigen der
britischen Nation belmißt an Bord eines Schiffes, das als ganzes oder zu Teilen Hersonen ge-
hört, denen die Eignung fehlt, ein britisches Schiff zu besitzen, und dadurch den Anschein er-
wecken will, daß dieses Schiff britisch sel, dann soll das Schiff auf Grund dieser Akte beschlag-
nahmi werden, ausgenommen in dem Falle, daß diese Bortauschung bewirkt wurde, um der
Erbeutung durch einen Feind oder durch ein ausländisches Kriegsschiff zu entgehen.
In den Inskruktionen an die britischen Konsuln, die 1914 erlassen wurden, wird gesagt:
Ein Schiff kann beschlagnahmt werden, wenn es sich unrechtmäßig als britisch ausgibt, außer
wenn dies geschieht, um der Erbeutung zu entrinnen. Da wir in der Praxis fremden Handels-
schisten nicht verwehrt haben, die britische Handelsflagge als Kriegslist zu benutzen, um der Be-
schlagnahme auf See durch die Kriegführenden zu entgehen, so vertreten wir umgekehrt den
Standpunkt, daß britische Handelsschiffe keinen Bruch des Völkerrechts begehen, wenn sie zu
#hnlichen Zwecken eine neutrale Flagge annehmen, falls sie es für angebracht halten. Nach den
ZKegeln des Völkerrechts, den Kriegsbräuchen und Vorschrisken der Menschlichkeit ist es für die
Kriegführenden Pflicht, den Charakter des Schiffes und seine Ladung festzustellen, bevor sie sie
beschlagnahmen. Deutschland hat kein Recht, diese Jerpflichtung zu ignorieren. Schiff und
Mannschaft von Nichikombattanten sowie die Ladung vernichten, wie Deutschland es als seine
Absicht ankündigt, ist nichts anderes als Seeräuberei auf hoher See. (W. T. B.)
Die englischen Gesamtverluste.
London, 8. Februar. Dremierminister Asquith hat dem Unterhause mitgeteilt,
daß die Verluste aller Kangklassen der englischen Armee auf dem westlichen Kriegs-
schauplatze bis zum 4. Februar ungefähr 104000 Mann betragen hätten. (W. T. B.)
Erfolge an der osipreußischen Grenze.
Großes Hauptquartier, 0. Februar 10185.
Westlicher Kriegsschauplatz. Es ist nichts Wesentliches zu berichten.
Oestlicher Kriegsschauplatz. An der ostpreußischen Grenze wurden wieder-
um einige kleinere örtliche Erfolge errungen, sonst Lage unverändert. (W. T. B.)
Oesterreichisch-ungarisches Bordringen in der Bukowina.
Wien, 9. Februar, mittags. Amtlich wird verlautbart: In Holen und West-
galizien keine Beränderung; Geschützkampf.
Im Waldgebirge gelang es gestern nachmittag den verbündeten Truppen, einen
von den Zussen hartnäckig verteidigten Ort nördlich des Sattels von Volovec nach
mehrkägigen Kämpfen zu nehmen. Zahlreiche Gefangene wurden gemacht, viel
Munition und Kriegsmaterial erbeutet.
An der übrigen Karpathenfront heftige Kämpfe. Im wesitlichen Abschnitt
scheiterten mehrere russische Angriffe, wobei 340 Gefangene und 3 Maschinen-
gewehre in unsere Hände sielen.
Die Vorrückung in der Zukowina schreitet fort. Wama wurde von uns besetzt.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. (W. T. B.)
400