den letzten Monaten infolge von Verwechslungen neutrale Schiffe durch den deuischen
Interseebootkrieg zu Schaden gekommen sind, so handelt es sich um ganz vereinzelte
Ausnahmefälle, die auf den Flaggenmißbrauch der britischen Regierung in VBerbindung
mit einem fahrlässigen oder verdächtigen Verhalten der Schiffskapitane zurückzuführen
sind. Die deutsche Regierung hat in allen Fällen, wo ein neutrales Schiff ohne
eigenes Verschulden nach den von ihr getroffenen Fesiskellungen durch deutsche Untersee-
boote oder Flieger zu Schaden gekommen ist, ihr Zedauern über den unglücklichen
Zufall ausgesprochen und, wenn es in der Sachlage begründet war, Entschädigung
zugesagt. Nach den gleichen Grundsähen wird sie auch die Fälle der amerikanischen
Dampfer „Cushing“ und „Gulflight“ behandeln; über diese Fälle ist eine Untersuchung
im Gange, deren Ergebnis der Botschaft demnächst mitgeteilt werden wird, und die
gegebenenfalls durch eine internationale Untersuchungskommission gemäß Titel III
des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom
18. Oktober 1907 ergänzt werden könnte.
Bei der Versenkung des englischen Dampfers „Falaba“ hatte der Kommandant
des deutschen Unterseeboots die Absicht, den Hassagieren und der Mannschaft volle
Gelegenheit zu ihrer Rettung zu geben. Erst als der Kapitaän der Aufforderung, bei-
zudrehen nicht nachkam, sondern flüchtete und mit RKaketensignalen Hilfe herbeirief,
forderte der deutsche Kommandani zunächst die Mannschaft und die Dassagiere durch
Signale und Sprachrohr auf, das Schiff binnen 10 Minuten zu verlassen; tatsächlich
ließ er ihnen 23 Minuten Zeit und schoß den Torpedo erst ab, als verdächtige
Fahrzeuge der „Falaba“ zu Hilfe eilten.
Was die Verluske an Menschenleben bei der Versenkung des britischen Dassagier-
dampfers „Lusitania“ anlangt, so hat die deutsche Regierung den beteiligten neutralen
Regierungen bereits ihr lebhaftes Bedauern darüber zum Auesdruck gebracht, daß
Angehörige ihrer Staaten ihr TLeben bei dieser Gelegenheit verloren haben. Die
kaiserliche Kegierung vermag sich im übrigen dem Eindruck nicht zu verschließen,
daß gewisse wichtige Tatsachen, die im unmittelbarsten Zusammenhang mit der Ver-
senkung der „Lusitania“ stehen, der Aufmerksamkeit der Regierung der Bereinigten
Staaten entgangen sein könnten. Sie hält es deshalb im Interesse des von beiden
ZRegierungen angestrebten Zieles einer klaren und vollen Verständigung für notwendig,
sich zunächst davon zu überzeugen, daß die den beiden Regierungen vorliegenden
Nachrichten über den Sachverhalt vollständig sind und übereinstimmen.
Die Zegierung der VBereinigten Staaten geht davon aus, daß die „Lusitania“
als ein gewöhnliches, unbewaffnetes Handelsschiff zu betrachten ist. Die kaiserliche
FKegierung gestattet sich, in diesem Zusammenhange darauf hinzuweisen, daß die
„Lusstania“ einer der größten und schnellsten, mit Kegierungsmitteln als Hilfskreuzer
gebauten englischen Handelsdampfer war und in der von der englischen Admiralität
herausgegebenen „Navy LCist“ ausdrücklich aufgeführt ist. Der kaiserlichen Regierung
ist ferner aus zuverlässigen Angaben ihrer Dienststellen und neutraler Dassagiere
bekannt, daß schon seit längerer Zeit so gut wie alle wertvolleren englischen Handels-
schiffe mit Geschützen, Munition und anderen Waffen versehen und mit Personen
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