Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

  
  
bemannt sind, die in der Bedienung der Geschütze besonders geübt sind. Auch die 
„Cusitania“ hat nach hier vorliegenden Nachrichten bei der Abfahrt von New Vork 
Geschütze an Bord gehabt, die unter Deck versteckt aufgestellt waren. 
Die kaiserliche Regierung beehrt sich ferner die besondere Aufmerksamkeit der 
amerikanischen Regierung darauf zu lenken, daß die britische Admiralitat ihrer Handels- 
marine in einer geheimen Anweisung vom Februar dieses Jahres empfohlen hat, 
nicht nur hinter neutralen Flaggen und Abzeichen Schutz zu suchen, sondern sogar 
unter dieser Zerkleidung durch Kammen angriffsweise gegen deutsche Unterseeboote 
vorzugehen. Auch sind als besonderer Ansporn zur Vernichtung der Unterseeboote 
durch Handelsschiffe von der britischen Regierung hohe Dreise ausgesetzt und auch 
bereits ausgezahlt worden. Angesichts dieser ihr einwandfrei bekannten Tatsachen vermag 
die kaiserliche Regierung englische Kauffahrteischifse auf dem vom Admiralstabe 
der kaiserlich deutschen Marine bezeichneten Seekriegsschauplatz nicht mehr als 
„Unverteidigtes Gebiet“ anzusehen; auch sind die deutschen Kommandanten infolge- 
dessen nicht mehr in der Lage, die sonst für das Seebeuterecht üblichen Regeln zu 
beobachten, denen sie früher stets nachgekommen sind. Endlich muß die kaiserliche 
Regierung besonders darauf hinweisen, daß die „Lusitania“, wie schon früher, so auch 
auf ihrer letzten Keise kanadische Truppen und Kriegsmaterial, unter diesem nicht 
weniger als 5400 Kisten Munition an Bord hatte, die zur Vernichtung tapferer 
deutscher Soldaten, die mit Opfermut und Hingebung ihre Dflicht im Dienst des 
Baterlandes erfüllen, bestimmt war. Die deutsche Regierung glaubt in gerechter 
Selbsiverteidigung zu handeln, wenn sie mit den ihr zu Gebote stehenden Kriegs- 
mitteln durch Vernichtung der für den Feind bestimmten Munition das Leben ihrer 
Soldaten zu schützen sucht. Die englische Schiffahrtsgesellschaft mußte sich der Gefahren, 
denen die Dassagiere unter diesen AImständen an Bord der „TLusitania“ ausgesetzt 
waren, bewußt sein. Sie hat, wenn sie sie trotzdem an Zord nahm, in voller lleber- 
legung das Leben amerikanischer Bürger als Schutz für die beförderte Munition zu 
benutzen versucht und sich in Widerspruch zu den klaren Zestimmungen der amerikanischen 
Gesetzgebung gesetzt, die die Beförderung von Hassagieren auf Schiffen, die Explosiv= 
stofse an ZBord haben, ausdrücklich verbietet und mit Strafe bedroht. Sie hat da- 
durch in frevelhafter Weise den Tod so zahlreicher Dassagiere verschuldet. Nach 
der ausdrücklichen Meldung des betreffenden Ul-Boot--Kommandanten, die durch 
alle sonstigen Nachrichten lediglich bestatigt wird, kann es keinem Zweifel unterlicgen, 
daß der rasche Untergang der „Lusstania“ in erster TLinie auf die durch den 
Torpedoschuß verursachte Explosion der Munitionsladung zurückzuführen ift. 
Anderenfalls wären die Passagiere der „Lusitania“ menschlicher Voraussicht nach 
gerettet worden. 
Die kaiserliche Regierung hält die im vorstehenden angeführten Tatsachen für 
wichtig genug, um sie ciner aufmerksamen Drüfung der amerikanischen Regierung 
zu empfehlen. Indem die kaiserliche Kegierung sich ihre endgültige Stellungnahme 
zu den im Zusammenhang mit der Versenkung der „Lusstania“ gestellten Forderungen 
bis nach Eingang einer Antwort der amerikanischen Regierung vorbehalten darf, 
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
    
    
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