oder ob seine Ladung Konterbande ist, wäre eine Handlungsweise, die so sehr in Widerspruch
mit allen Präzedenzen der Seekriegführung steht, daß die amerikanische Regierung kaum
annehmen kann, daß die kaiserlich deutsche Regierung im vorliegenden Falle sie als möglich
ins Auge faßt. Der Verdacht, daß feindliche Schiffe zu Unrecht eine neutrale Flagge führen,
kann nicht eine berechtigte Vermutung schaffen, dahingehend, daß alle Schiffe, die ein näher
umschriebenes Gebiet durchfahren, demselben Verdacht unterliegen. Gerade um solche Fragen
aufzuklären, ist nach Ansicht der amerikanischen Regierung das Recht der Durchsuchung
anerkannt worden.
Die amerikanische Regierung hat von der Denkschrift der kaiserlich deutschen Regierung,
die zugleich mit der Bekanntmachung des Admiralstabes ergangen ist, eingehend Kenntnis
genommen. Sie benutzt diese Gelegenheit, die kaiserlich deutsche Regierung mit größter Hoch-
schätzung darauf aufmerksam zu machen, daß die Regierung der Vereinigten Staaten zu einer
Kritik wegen nicht neutraler Haltung, der sich nach Ansicht der deutschen Regierung die
Regierungen gewisser anderer neutraler Staaten ausgesetzt haben, keine Veranlassung gegeben
hat. Die Regierung der Vereinigien Staaten hat keinen Maßnahmen zugestimmt oder hat es
bei keiner solchen bewenden lassen, die von den anderen kriegführenden Nationen im gegen-
wärtigen Kriege getroffen worden sind und die auf eine Beschränkung des Handels hinzielen.
Vielmehr hat sie in allen solchen Fällen eine Haltung eingenommen, die ihr das Recht gibt,
diese Regierungen in der richtigen Weise für alle eventuellen Wirkungen auf die amerikanische
Schiffahrt verantwortlich zu machen, welche durch die bestehenden Grundsätze des Völkerrechts
nicht gerechtfertigt sind. Daher erachtet sich die amerikanische Regierung im vorliegenden Falle
mit gutem Gewissen, auf Grund anerkannten Prinzipien, für berechtigt, die in der Note
angedeutete Haltung einzunehmen; falls die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe auf Grund
der Annahme, daß die Flagge der Vereinigten Staaten nicht in gutem Glauben geführt werde,
handeln und auf hoher See ein amerikanisches Schiff oder das Leben amerikanischer Staats-
angehöriger vernichten sollten, so würde die Regierung der Vereinigien Staaten in dieser Handlung
schwerlich etwas anderes als eine unentschuldbare Verletzung neutraler Rechte erblicken können,
die kaum In Einklang zu bringen sein würde mit den freundschaftlichen Beziehungen, die jetzt
glücklicherweise zwischen den beiden Regierungen bestehen.
Sollte eine solche beklagenswerte Situation entstehen, so würde sich die Regierung der
Vereinigten Staaten, wie die kaiserlich deutsche Regierung wohl verstehen wird, genötigt
sehen, die kaiserlich deutsche Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden streng
verantwortlich zu machen und alle Schritte zu tun, die zum Schutze amerikanischen Lebens und
Eigeniums und zur Sicherung des vollen Genusses der anerkannten Rechte auf hoher See für
die Amerikaner erforderlich sind.
In Anbetracht dieser Erwägungen, die die Regierung der Vereinigten Staaten mit der
größten Hochschätzung und in dem ernstlichen Bestreben, irgendwelche Mißverständnisse zu ver-
meiden und zu verhindern, daß Umstände tenstehen, die sogar einen Schatten auf den Verkehr
der beiden Regierungen werfen könnten, spricht die amerikanische Regierung die zuversichtliche
Hoffnung und Erwartung aus, daß die kaiserlich deutsche Regierung die Versicherung geben
kann und will, daß amerikanische Staatsbürger und ihre Schiffe anders als im Wege der
Durchsuchung durch deutsche Seestreitkräfte, selbst in dem in der Bekanntmachung des deutschen
Admiralstabes näher bezeichneten Gebiet, nicht belästigt werden sollen.
Zur Information der kaiserlichen Regierung wird hinzugefügt, daß der Regierung Seiner
Britannischen Majestät bezüglich des ungerechtfertigten Gebrauchs der amerikanischen Flagge
zum Schutze britischer Schiffe Vorstellungen gemacht worden sind.
Ich benutze diesen Anlaß, Euerer Exzellenz erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu
versichern. gez. James W. Gerard.
Seiner Exzellenz Herrn v. Jagow, Staatssekretär des Auswärtigen Amts. (W. T. B.)