und gibt der Erwartung Ausdruck, daß dieses Vorgehen England künftig zur Achtung der
amerikanischen Flagge veranlassen wird.
In dieser Erwartung sind die Befehlshaber der deutschen Unterseeboote, wie bereits in der
Note vom 4. Februar zum Ausdruck gebracht worden ist, angewiesen worden, Gewalttätigkeiten
gegen amerikanische Handelsschiffe zu unterlassen, soweit sie als solche erkennbar sind.
Um in der sichersten Weise allen Folgen einer Verwechslung — nicht auch der Minen-
gefahr — zu begegnen, empfiehlt die deutsche Regierung den Vereinigten Staaten, ihre mit fried-
licher Ladung befrachteten, den englischen Seekriegsschauplatz berührenden Schiffe durch
Konvoyierung kenntlich zu machen.
Die deutsche Regierung glaubt dabei voraussetzen zu dürfen, daß nur solche Schiffe
konvoyiert werden, die keine Waren an Bord haben, die nach der von England gegenüber
Deutschland angewendeten Auslegung als Konterbande zu betrachten sind. Ueber die Art der
Durchführung einer solchen Konvoyierung ist die deutsche Regierung bereit, mit der amerikanischen
Regierung alsbald in Verhandlungen einzutreten. Sie würde es aber mit besonderem Dank
anerkennen, wenn die amerikanische Regierung ihren Handelsschiffen dringend empfehlen wollte,
jedenfalls bis zur Regelung der Flaggenfrage den englischen Seekriegsschauplatz zu vermeiden.
Die deutsche Regierung gibt sich der zuversichtlichen Hoffnung hin, daß die amerikanische
Regierung den schweren Kampf, den Deutschland um sein Dasein führt, in seiner ganzen
Bedeutung würdigen und aus den vorstehenden Aufklärungen und Zusagen ein volles Verständnis
für die Beweggründe und Ziele der von ihr angekündigten Maßnahmen gewinnen wird.
Die deutsche Regierung wiederholt, daß sie in der bisher peinlich von ihr geübten Rücksicht
auf die Neutralen sich nur unter dem stärksten Zwang der nationalen Selbsterhaltung zu den
geplanten Maßnahmen entschlossen hat. Sollte es der amerikanischen Regierung vermöge des
Gewichts, das sie in die Wagschale des Geschickes der Völker zu legen berechtigt und imstande
ist, in letzter Stunde noch gelingen, die Gründe zu beseitigen, die der deutschen Regierung
jenes Vorgehen zur gebieterischen Pflicht machen, sollte die amerikanische Regierung insbesondere
einen Weg finden, die Beachtung der Londoner Seekriegsrechterklärung auch von seiten der
mit Deutschland kriegführenden Mächte zu erreichen und Deutschland dadurch die legitime
Zufuhr von Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen zu ermöglichen, so würde die deutsche
Regierung hierin ein nicht hoch genug anzuschlagendes Verdienst um die humanere Gestaltung
der Kriegführung anerkennen und aus der also geschaffenen neuen Sachlage gern die
Folgerungen ziehen.
Freispruch der deutschen Militarärzte und Sanitäter.
Paris, 17. Februar. Das zweite Pariser Kriegsgericht hat die der Hehlerei
beschuldigten deutschen Militärärzte Schulz und Davidsohn sowie sieben andere
Mitglieder der siebenten Ambulanz des zweiten Armeekorps im Revisionsverfahren
freigesprochen. Die Angeklagten waren vom ersten Pariser Kriegsgericht im November
1914 zu verschiedenen Freiheitsstrafen verurteilt worden. (W. T. B.)
Der Pour le mérite für Generalstabschef v. Falkenhayn.
Berlin, 17. Februar. Der Kaiser hat dem Chef des Generalstabes des Feld-
heeres, General der Infanterie v. Falkenhayn, in Anerkennung seiner Verdienste
um den Sieg in Masuren den Orden Pour le mérite verliehen. (W. T. B.)