Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

und gibt der Erwartung Ausdruck, daß dieses Vorgehen England künftig zur Achtung der 
amerikanischen Flagge veranlassen wird. 
In dieser Erwartung sind die Befehlshaber der deutschen Unterseeboote, wie bereits in der 
Note vom 4. Februar zum Ausdruck gebracht worden ist, angewiesen worden, Gewalttätigkeiten 
gegen amerikanische Handelsschiffe zu unterlassen, soweit sie als solche erkennbar sind. 
Um in der sichersten Weise allen Folgen einer Verwechslung — nicht auch der Minen- 
gefahr — zu begegnen, empfiehlt die deutsche Regierung den Vereinigten Staaten, ihre mit fried- 
licher Ladung befrachteten, den englischen Seekriegsschauplatz berührenden Schiffe durch 
Konvoyierung kenntlich zu machen. 
Die deutsche Regierung glaubt dabei voraussetzen zu dürfen, daß nur solche Schiffe 
konvoyiert werden, die keine Waren an Bord haben, die nach der von England gegenüber 
Deutschland angewendeten Auslegung als Konterbande zu betrachten sind. Ueber die Art der 
Durchführung einer solchen Konvoyierung ist die deutsche Regierung bereit, mit der amerikanischen 
Regierung alsbald in Verhandlungen einzutreten. Sie würde es aber mit besonderem Dank 
anerkennen, wenn die amerikanische Regierung ihren Handelsschiffen dringend empfehlen wollte, 
jedenfalls bis zur Regelung der Flaggenfrage den englischen Seekriegsschauplatz zu vermeiden. 
Die deutsche Regierung gibt sich der zuversichtlichen Hoffnung hin, daß die amerikanische 
Regierung den schweren Kampf, den Deutschland um sein Dasein führt, in seiner ganzen 
Bedeutung würdigen und aus den vorstehenden Aufklärungen und Zusagen ein volles Verständnis 
für die Beweggründe und Ziele der von ihr angekündigten Maßnahmen gewinnen wird. 
Die deutsche Regierung wiederholt, daß sie in der bisher peinlich von ihr geübten Rücksicht 
auf die Neutralen sich nur unter dem stärksten Zwang der nationalen Selbsterhaltung zu den 
geplanten Maßnahmen entschlossen hat. Sollte es der amerikanischen Regierung vermöge des 
Gewichts, das sie in die Wagschale des Geschickes der Völker zu legen berechtigt und imstande 
ist, in letzter Stunde noch gelingen, die Gründe zu beseitigen, die der deutschen Regierung 
jenes Vorgehen zur gebieterischen Pflicht machen, sollte die amerikanische Regierung insbesondere 
einen Weg finden, die Beachtung der Londoner Seekriegsrechterklärung auch von seiten der 
mit Deutschland kriegführenden Mächte zu erreichen und Deutschland dadurch die legitime 
Zufuhr von Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen zu ermöglichen, so würde die deutsche 
Regierung hierin ein nicht hoch genug anzuschlagendes Verdienst um die humanere Gestaltung 
der Kriegführung anerkennen und aus der also geschaffenen neuen Sachlage gern die 
Folgerungen ziehen. 
Freispruch der deutschen Militarärzte und Sanitäter. 
Paris, 17. Februar. Das zweite Pariser Kriegsgericht hat die der Hehlerei 
beschuldigten deutschen Militärärzte Schulz und Davidsohn sowie sieben andere 
Mitglieder der siebenten Ambulanz des zweiten Armeekorps im Revisionsverfahren 
freigesprochen. Die Angeklagten waren vom ersten Pariser Kriegsgericht im November 
1914 zu verschiedenen Freiheitsstrafen verurteilt worden. (W. T. B.) 
     
   
Der Pour le mérite für Generalstabschef v. Falkenhayn. 
Berlin, 17. Februar. Der Kaiser hat dem Chef des Generalstabes des Feld- 
heeres, General der Infanterie v. Falkenhayn, in Anerkennung seiner Verdienste 
um den Sieg in Masuren den Orden Pour le mérite verliehen. (W. T. B.)