fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Durch die „Spirituous Liquors Regulation“ vom 
460 
Die nach Maßgabe dieser Verordnung in einem 
2. April 1887 (Nr. XIX) wurde zunächst die Ein= Eingeborenenstaate verwendeten Polizeitruppen der 
fuhr von Spirituosen auf dem Benus verboten. 
Diese Verordnung wurde wieder aufgehoben durch 
die „Spirituons Liquors Prohibition Regulation“ 
vom 29. Juli 1890 (Nr. XXXV9, welche die Ein- 
fuhr von Spirituosen zu Lande und zu Wasser in 
sämmtliche zum Gebiete der Niger-Kompagnie ge- 
hörenden „Inland Regions“ und den Verkauf oder 
Tausch von eingeführten Spirituosen daselbst verbot. 
Ausgenommen sind nur die zum persönlichen Ver- 
brauch von Nichteingeborenen bestimmten Spirituosen, 
welche auf Grund einer besonderen Genehmigung 
und schriftlichen Deklaration eingeführt werden dürfen. 
Als „Inland Regions“ waren in dieser Ver- 
ordnung die nördlich vom 7. Grad nördl. Br. ge- 
legenen Gebicte bezeichnet. Die „Liquors Further 
Prohibition Regulation“ vom 26. Jannar 1893 
(Regulation Nr. XXXVIII) bestimmte in Abän- 
derung hiervon, daß als Inland Regions schon die 
nördlich von dem durch die Igarabank (bei Asaba 
am Niger) gehenden Breitegrad liegenden Gegenden 
anzusehen seien. Asaba liegt dicht beim 6. nördlichen 
Breitegrad. 
Endlich verbietet die „Spirituous Liquors Regu- 
lation“ vom 19. Mai 1887 (Nr. XX) bei Strafe, 
Löhne in Spirituosen zu bezahlen. 
Bezüglich der portugiesischen Kolonien in Ostafrika 
wird ein Dekret des Königs vom 13. Juli 1895 
veröfsentlicht, welches ein über den Verkauf der 
Alkohol enthaltenden Getränke der Eingeborenen im 
Gebiete der Mozambique-Kompagnie erlassenes Re- 
glement bestätigt; hiernach ist der Verkauf dieser 
Getränke unter Androhung einer Geldstrafe nur auf 
Grund einer besonderen Konzession, für welche eine 
Gebühr zu entrichten ist, gestattet. 
Rus fremden MKolonien. 
Straits Settlements. 
Die „Government Gazette“ vom 22. Mai d. Is. 
veröffentlicht eine Rathsverordnung des Gouverneurs 
vom 14. Mai, welche über die Verwendung von 
Polizeitruppen der Kolonie in Eingeborenenstaaten 
Bestimmungen trifft. 
Kolonie unterstehen denselben Bestimmungen, unter 
denen sie in der Kolonie dienen, und sollen soweit 
als möglich nur zu demselben Dienst wie in der 
Kolonie herangezogen werden (Art. 4). 
Die Entsendung von Polizeitruppen soll nur nach 
solchen Staaten bewirkt werden, welche im Wege der 
Gesetzgebung der Kolonialpolizei für den Fall der 
Verwendung in ihren Gebieten eine legale Stellung 
eingeräumt haben (Art. 6). 
Nach dem Etat der Kolonie für das Jahr 1896 
besteht die Polizeimannschaft der Kolonie aus 
1935 Mann, nämlich 61 Europäern, 211 Sikhs und 
1663 Malaien, Chinesen und Indern (Klings). 
Davon befinden sich in Singapore 900 Mann 
(30 Europäer, 112 Sikhs, 758 Malaien, Chinesen 
und Inder), in Penang 809 Mann (28 Europäer, 
80 Sikhs und 701 Malaien, Chinesen und Inder), 
in Malakka 226 Mann (3 Enropäer, 19 Sikhs und 
204 Malaien, Chinesen und Inder). 
Delagoa-Eisenbahn. 
Nach einem Bericht des englischen Konsuls in 
Lourenco Marques hat die Delagoa-Eisenbahn im 
Jahre 1895 im Ganzen 80 418 Pfd. Sterl. ver- 
einnahmt und 88 276 Tons befördert. Der Gewinn 
soll 33 690 Pfd. Sterl. betragen haben. 
  
Sahbnbau in Sierra Leone. 
In Sierra Leonce ist die Bahn jetzt auf eine 
Länge von sechs Meilen vollendet. Die ganze 
Strecke wird bereits von einer Lokomotive befahren. 
Anwerbung von Arbeitern für den Rongostaat. 
Das Gouvernement von Sierra Leonc hat die 
Anwerbung von Arbeitern für den Kongostaat ver- 
boten. Auf das Engagement jedes Arbeiters ist eine 
Strafe von 5 Pfd. Sterl. gesetzt. 
  
Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung ist 
solgender: Der Gonverneur der Kolonie soll ermäch- 
tigt sein, die Entsendung von kolonialen Polizei- 
truppen nach einem Eingeborenenstaate zu veraulassen, 
(ld s zur 
sobald er es zur Aufrechterhaltung der Ordnung war, diesem Protektorat zugetheitt. 
sowie zum Schutze von Leben und Eigenthum für 
nöthig hält (Art. 3). 
Als Eingeborenenstaaten sind hier alle Staaten 
auf der malalischen Halbinsel und in anderen Gebieten 
zu verstehen, die britischem Schutze unterstellt sind 
(Art. 2). 
( 
1 
Uganda. 
Nach einer Bekanntmachung des Foreign Office 
vom 30. Juni d. Is. wird das Gebiet von Unyoro 
zusammen mit dem westlich von Uganda und Unyoro 
liegenden Theile der britischen Interessensphäre, welche 
bisher nicht in das Uganda-Protektorat eingeschlossen 
Dasselbe umfaßt 
auch Usoga und die anderen Territorien östlich unter 
der Verwaltung des Königlichen Kommissars und 
Generalkonsuls für das Protektorat.
	        
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